Der schriftliche Eröffnungsbeschluss muss drei Unterschriften aufweisen, so könnte man als Leitsatz über den BGH, Beschl. v. 03.0.2012 – 2 StR 46/12 schreiben. Hatte er aber beim LG Köln nicht. Man hatte zwar in der Kammer zu dritt beraten, dann aber den Beschluss nicht ordnungsgemäß schriftlich abgesetzt:
Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der der Verurteilung im Fall II.1 zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29. September 2011 findet sich nicht in den Akten. Auch ist nicht wirksam (kon-kludent) über die Verfahrenseröffnung im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 zur Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren entschieden worden. Denn an diesem Beschluss haben nur zwei – statt wie erforderlich drei – Berufsrichter mitgewirkt (vgl. BGH StV 2007, 562). Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen von drei Berufsrichtern der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln ist allerdings davon auszugehen, dass die Kammer am 5. Oktober 2011 durch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der nach-gereichten Anklageschrift vom 29. September 2011 beschlossen hatte, lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben war. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH NStZ 1981, 448; s. auch BGH StV 2001, 457).„
Ergebnis: Einstellung nach § 206a StPO und: Aufhebung des Strafausspruchs und auch aller Einzelstrafen, „um dem Tatrichter nach Wegfall der Einsatzstrafe aus dem Fall II.1 Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Strafbemessung zu geben.“ Irgend etwas scheint dem BGH an der Strafzumessung nicht gefallen zu haben, denn er greift nicht darauf zurück, dass er „ausschließen“ kann.