Besetzungsstreit beim BGH: Doppelvorsitz geht in Ordnung, so das BVerfG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

Das BVerfG meldet gerade mit seiner PM 39/2102 zum Beschluss v. 23.05.2012 2 BvR 610/12 und  2 BvR 625/12


Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos


Seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum 31. Januar 2011 ist die Stelle aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung vakant. Im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wies das Präsidium des Bundesgerichtshofs dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu. Unter dessen Vorsitz verwarf der 2. Strafsenat im Februar 2012 die Revisionen der Beschwerdeführer, mit denen sie jeweils ihre Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen angegriffen hatten. Mit ihren gegen die Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die richterliche Unabhängigkeit des Vorsitzenden Richters sei nicht gewährleistet, weil er infolge der Zuweisung des Doppelvorsitzes überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen und den richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers auszuüben. Überdies sei die richterliche Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium am 18. Januar 2012 nicht mehr gewährleistet. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.

1. Die Überbeanspruchung eines Richters – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – führt grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, weil eine dienstliche Überlastung den Richter nicht dazu zwingt, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen. Von der Gewähr eines unabhängigen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist die dem Richter selbst garantierte richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG zu unterscheiden, die ihm ein Abwehrrecht gegen eine überfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums einräumt. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung seines zeitlichen Einsatzes zu erledigen, sondern kann nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter darauf beruft oder sein erhöhtes Leistungsvermögen zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen. Auch wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Rechtssuchenden die Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das nicht zum In-teressenwalter des Richters. Er kann nicht eine aus dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geltend machen. Hiervon zu trennen ist eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, die sich aus belastungsbedingten Erledigungsverzögerungen ergeben kann, hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist und überdies zunächst mit den dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln geltend zu machen wäre. Des Weiteren kann auch dem Einwand der Beschwerdeführer, dass der richtunggebende Einfluss des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats infolge des ihm zugewiesenen Doppelvorsitzes nicht mehr gewährleistet sei, nicht gefolgt werden. Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben. Seine Fähigkeit, auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers Einfluss zu nehmen, kann daher nicht von einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des zu entscheidenden Falles abhängen. Vielmehr erfordert jede Beratung und Entscheidung eines Spruchkörpers, dass alle Mitglieder – und nicht etwa nur der Berichterstatter und der Vorsitzende – vollständig über den Streitstoff informiert sind.

2. Die Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium im Vorfeld der angegriffenen Entscheidungen verletzt ebenfalls nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter, weil in der vorliegenden Konstellation eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter oder den 2. Strafsenat insgesamt auszuschließen ist. Insbesondere sind von Seiten des Präsidiums in Bezug auf das künftige Entscheidungsverhalten keine direkten oder indirekten Sanktionen ausgesprochen oder angedeutet worden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit hätten führen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert