Aus der Rspr. des KG: Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB); so das KG, Beschl. v. 22.12.2011 – (4) 1 Ss 441/11 (315/11.
Jedoch erfüllt nicht jeder Kopfstoß diese Voraussetzungen, so dass es konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur Gefährlichkeit im Einzelfall bedarf. Allein eine Nasenbeinfraktur als Verletzungsfolge lässt – so das KG – noch nicht den Schluss auf eine abstrakt das Leben gefährdende Behandlung zu.