Bei Quarzhandschuhen ist es, wie häufig mit Gegenständen: Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sollten an sich keine Probleme auftreten, nur, es geht auch anders. Das zeigt der BGH, Beschl. v. 26.04.2012 – 4 StR 51/12. Der BGH hat das landgerichtliche Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. In einer Segelanweisung führt er aus:
a) Quarzhandschuhe sind in der Regel gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Körperverletzun-gen auszuführen. Eingenähter Sand in Handschuhen verstärkt deren Schlagwirkung und hat eine solche Wirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1997 – 4 StR 438/97 und vom 10. Januar 2011 – 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2005 – 4 StR 469/04 zu mit Plastik verstärkten Bikerhandschuhen).„
Und dann auch noch einmal der Klassiker:
b) Der neue Tatrichter wird auch zu klären haben, ob das von den Angeklagten S. und M. bei ihren Tritten gegen den Kopf des Opfers getragene Schuhwerk als gefährliches Werkzeug zu bewerten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10).