Nicht aus dem Strafverfahren, sondern mal aus einem Zivilverfahren stammt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2012 – 1 W 5/12-, der eine Ablehnungsfrage behandelt. Es geht um die mehrfach zögerliche Behandlung von Anträgen udn Stellungnahmen der Parteien durch einen Richter. Dieser hatte mehrmals Zeitspannen von bis drei Monaten und mehr verstreichen lassen, bevor er auf sachliche Eingaben einer Partei reagiert hat, wohl nach dem Satz „Gut Ding will Weile haben. Die Partei hatte damit die Besorgnis der Befangenheit begründet. Und sie hat beim OLG Brandenburg Recht bekommen. Aus den Gründen:
„Die Verfahrensdauer des seit dem 05.04.2005 rechtshängigen Prozesses ist ein nachvollziehbarer Anlass für die Besorgnis des in eigener Sache auftretenden Klägers. Dazu gehört die Leitung des Verfahrens zwischen der Übersendung des Gutachtens am 27.04.2006 an die Parteien und dem Beweisbeschluss vom 18.12.2006. Die Parteien hatten zuvor bis 12.09.2006 Stellung genommen, erst am 18.12.2006 erging jedoch ein weiterer Beweisbeschluss. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind zwar nicht 8 Monate ohne eine Tätigkeitwerden des Richters bis zum Erlass eines weiteren Beweisbeschlusses vergangen, da der Richter den Parteien das rechtliche Gehör zu den Ausführungen des Sachverständigen ordnungsgemäß eingeräumt hat, sondern 3 Monate. Dies mag zunächst seine Ursache in dem Umfang und auch der Schwierigkeit der Sache gehabt haben. In der Folgezeit setzte sich diese Vorgehensweise jedoch fort. Der Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2008 führte nach den im Laufe des Dezember 2008 eingegangenen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zu einem Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen am 08.04.2009, mithin ebenfalls nach 3 Monaten. Zur Gegenvorstellung des Klägers vom 01.10.2009 gegen den Beweisbeschluss vom 14.09.2009 haben die Parteien bis 19.10.2009 Stellung genommen. Am 11.12.2009 erfolgte ein telefonischer Hinweis des Richters zu beabsichtigten weiteren Vorgehensweise an den Kläger, mithin nach annähernd 2 Monaten.“
Wenn man weiter: Auch der weitere Zeitablauf passt dem OLG nicht:
„Insoweit sind die weiteren Umstände der Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der Ansicht des Klägers zwar zu kritisieren, begründen jedoch nicht das Vorliegen von Ablehnungsgründen.“
Immerhin ist inzwischen aber terminiert :-).