Seit gestern steht BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 1 StR 359/11 auf der Homepage des BGH online (vgl. auch hier die PM des BGH). Ein erste Einschätzung der Entscheidung führt zu folgenden Anmerkungen:
- Der BGH hat das Urteil des LG Stuttgart nur teilweise aufgehoben. Die Feststellungen zum Geschehen am 11.03.2009 und die Ereignisse des Tages hat er bestehen lassen. Das bringt vielleicht ein wenig Entlastung für die Beteiligten, die zum Geschehen am 11.03.2099 nun nicht noch einmal aussagen müssen.
- Erfolg hatte die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge, mit der die Beeinträchtigung des Fragerechts des Angeklagten geltend gemacht worden ist. Und zwar hervorgerufen dadurch, dass die Strafkammer einer Zeugin – Therapeutin des Sohnes des Angeklagten – ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht eingeräumt hatte, das diese auch in Anspruch genommen hat. Der BGH sieht dieses Auskunftsverweigerungsrecht wegen versuchter Strafvereitelung nicht.
Frage, die sich in dem Zusammenhang stellt: Hat die Zeugin nicht jetzt im neuen Durchgang ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen einer ggf. falschen Aussage in der ersten Hauptverhandlung? - Eine Segelanweisung gibt der BGH wegen der nicht erfolgten Verwertung einer Epikrise betreffend den Sohn des Angeklagten. Insoweit bleibt aber offen, wohin der BGH tendiert. Jedenfalls reicht ihm die bislang gegebene Begründung für die Nichtverwertung nicht aus.
- Und: Der BGH gibt eine Segelanweisung hinsichtlich des Schuldspruchs.
„Die Strafkammer hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zutreffend neben den Verstößen gegen das Waffengesetz auch fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung bejaht. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung von Waffen und Munition auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war. Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind. Für die Vorhersehbarkeit könnte hier zudem die – für sich gesehen bislang rechtsfehlerfrei getroffene – Feststellung sprechen, dass der Angeklagte entgegen dem Rat des Klinikums nicht für eine Weiterbehandlung seines Sohnes sorgte, dies selbst dann noch nicht, als sich dessen psychischer Zustand wieder deutlich verschlechterte.
Stattdessen ermöglichte der Angeklagte seinem, wie ihm jedenfalls bekannt war, psychisch sehr labilen Sohn, der seit Jahren in Computerspielen auf andere schoss, sich im Schützenverein im Umgang mit realen Schusswaffen zu üben.“
Letzeres wird man zukünftig auch in anderen Verfahren wegen fahrlässiger Tötung zu beachten haben.
Was ist nun verwirrend? Nun, das aufgehobene Urteil stammt von einer Strafkammer. Zurückverwiesen wird an eine Jugendkammer. Das erschließt sich mir nicht. bzw. das bleibt unklar. Wieso?
Sehr geehrter Herr Burhoff,
zu Ihrer Frage: Hat die Zeugin nicht jetzt im neuen Durchgang ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen einer ggf. falschen Aussage in der ersten Hauptverhandlung?
1. Eine Falschaussage hat offenbar nicht stattgefunden, da sich die Zeugin ja wieder korrigiert hat – noch innrhalb derselben Vernehmung, der Versuch des § 153 StGB ist nicht strafbar.
2. Die versuchte Strafvereitelung, weshalb die StA ein Verfahren eingeleitet hat, dürfte in einem neuen Verfahren tatsächlich eine nunmehr andere Straftat sein, die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründet. Ein Rücktritt kann in der Korrektur nicht gesehen werden, da diese ja nicht freiwillig erfolgte. Fraglich ist, was aus dem Verfahren geworden ist. Ist es (endgültig) eingestellt worden oder wird es noch vor einer neuen Vernehmung rechtskräftig abgeschlossen?
3. Die „Segelanweisung“ des BGH kann man auch so interpretieren, dass es auf die Vernehmung dieser Zeugin gar nicht mehr ankommen soll/braucht.
Zur „anderen Jugendkammer“ sind wir drüben im beck-Blog auch noch nicht so richtig weitergekommen – http://blog.beck.de/2012/05/02/bgh-hebt-urteil-in-der-sache-winnenden-auf
Jedenfalls wurde das Verfahren vor der Strafkammer von einer Jugendkammer (Jugendschutzkammer) eröffnet – vieleicht ist das der Grund für den Fehler?
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Tja, das mit der Zeugin ist schon ziemlich kurios: Es liegt ein Rechtsfehler vor, das Urteil beruht darauf, aber im „Neuaufguß“ kann die Zeugin wohl nicht von der Verteidigung befragt werden, wenn sie von 55 StPO Gebrauch macht. Dann aber kein Verfahrensverstoß mehr.
Das ist wohl das, was üblicherweise mit „die Revision hat vorläufig Erfolg“ bezeichnet wird.
@meine5cent:
Ganz so ohne Konsequenzen ist es aber nicht, denn im neuen Verfahren kann die Zeugin ja von vornherein die Auskunft verweigern – dann kann ihre Aussage auch nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
@H. E. Müller: Außer man vernimmt in der neuen HV die früheren Vernehmungsbeamten zu den Inhalten der polizeilichen Vernehmung (falls es die gegeben hat) bzw. die Richter zu den Aussagen der Zeugin in der ersten Hauptverhandlung.
Das Verfahren sollte ursprünglich vor einer Jugendkammer geführt werden. Zunächst wurde jedoch die Anklage nur wegen Verstoßes gegen das WaffG zugelassen und nicht wegen fahrlässiger Tötung, weshalb man vor der Strafkammer landete. Diese erteilte (wohl noch am 1. Verhandlungstag) den Hinweis, dass auch fahrlässige Tötung in Betracht kommt.
Was die Zurückverweisung an einer „andere Jugendkammer“ betrifft spricht m.E. vieles für ein Versehen des BGH. Vorsorglich sollte einer der Verfahrensbeteiligten einen Berichtigungsantrag stellen, um den Senat zu – hoffentlich – klärenden Worten zu veranlassen.