Die in der Überschrift gestellte Frage kann man – mal wieder – mit: Ja, aber , beantworten, wenn man das BGH, Urt. v. 13.03.2012 – 5 StR 497/11 liest. Danach rechtfertigen „einfache vorsätzliche Körperverletzungen“ nicht ohne weiteres die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung. Der BGH führt aus, dass die Sicherungsverwahrung derzeit nur nach Maßgabe einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden dürfe, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Vorsätzliche Körperverletzungshandlungen seien – so der BGH – zwar erheblich. Sie seien jedoch nicht ohne Weiteres schwere Gewaltstraftaten, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Hierbei seien das Tatbild und die konkreten Umständen zu berücksichtigen, etwa ob die in Rede stehenden Angriffe nicht zu gravierenden körperlichen Verletzungen geführt haben.
Also: Es kommt darauf an..