Ich hatte gestern zum KG, Beschl. v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 – der Gegenstand eines Berichts in der SZ gewesen ist, gebloggt (vgl. hier) , mich aber allerdings eines Kommentars zu dem Beschluss enthalten, da ich ihn im Volltext nicht zur Verfügung/gelesen hatte. Die Wogen sind (natürlich) beim Inhalt der Entscheidung – Freigesprochene bleibt auf 13.000 € sitzen – hoch geschlagen; man verfolge nur mal die Kommentare bei der SZ-Meldung.
Inzwischen liegt mir der KG, Beschl. v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/09 – im Volltext vor und ich will vor einem Kommentar nicht kneifen, obwohl wahrscheinlich nicht jeder mit meiner Auffassung einverstanden sein wird. Zudem: Alles natürlich nur in Kenntnis des Beschlusses und ohne genaue Kenntnis der Akten. So ist es nie einfach, einen Kommentar zu einer Entscheidung abzugeben. Fasst man den KG, Beschl. zusammen, lässt sich feststellen:
- Das KG hat der freigesprochenen ehemaligen Angeklagten alle entstandenen Kosten dem Grunde nach erstattet/ersetzt.
- Bei der Höhe hat es allerdings Abstriche gemacht, die damit zu tun haben, dass der Sachverständige gemessen an den zumindest entsprechend herangezogenen JVEG-Grundsätzen zu hoch abgerechnet hatte.
- Dass die entstandenen Kosten nicht insgesamt oder nicht zumindest noch ein weiterer Teil erstattet worden ist, liegt u.a. auch daran, dass nicht ausreichend zur Notwendigkeit vorgetragen worden ist. Beispiel: Geltend gemacht waren auch pauschal 2.500 € für „Aufwendungen durch Beratung durch Prof. Dr. E. Universität Leipzig“. Man kann sagen: Ungeprüft ok, man kann aber auch sagen: Bitte sag mir wofür und warum die Beratung durch einen weiteren Sachverständigen erforderlich war, der im Übrigen auch selbst liquidiert hat. Da hätte ich als Richter auch wissen wollen, was dieser Sachverständige zusätzlich „beraten“ hat, zumal der eigene Sachverständige bereits 425 Arbeitsstunden abgerechnet hat (das sind bei einem Arbeitstag a 8 Stunden 7 1/2 Wochen Aufwand bei einer Sieben-Tage-Woche), die das KG allerdings ohne Abstriche anerkannt hat.
Das Ganze krankt m.E. u.a. daran, dass – in meinen Augen – der Gutachter zu hoch abgerechnet hat, und sich damit die Frage der „Notwendigkeit“ der geltend gemachten Kosten stellte. Dass das Gesetz das so regelt, das ist bei einem Justizirrtum „beschämend“, damit ist aber nicht unbedingt die Entscheidung, die das Gesetz anwendet bzw. anwenden muss, eine „beschämende Entscheidung“. Viel beschämender finde ich, dass das LG offenbar nicht von sich aus, die Sachverständigen der Angeklagten geladen hatte, sondern sie diese nach §“ 220, 38 StPO selbst laden musste und dass man/das LG sich offenbar auch nicht ausreichend mit den Ergebnissen der Gutachten auseinandergesetzt hat. Kostenrechtlich weiß ich allerdings auch keinen Ausweg. Denn hat man kein Regulativ wie die „Notwendigkeit“, was dann?
Ich weiß, die frei gesprochene Angeklagte wird das alles nicht trösten. Und natürlich stellt sich die Frage, was soll der betroffene Angeklagte denn tun? Es wird wahrscheinlich schon schwierig genug gewesen sein, Sachverständige zu finden und dann soll noch um die Kosten gefeilscht werden?
Wer als SV im Privatauftrag zum JVEG-Stundensatz arbeitet, sammelt auch am Bahnhof die Flaschen ein, um es mal auf den Punkt zu bringen.
Ich kenne das auch anders herum. Der gerichtlich bestellte SV rechnete ca. 12.000,- € ab (das Gutachten hat mehr Fehler als Absätze), ein privater SV (der sehr qualifiziert ist und seinen Job wirklich richtig gut gemacht hat) rechnete 2.500,- € ab.
Hm, ein ganzes Bild würde sich wahrscheinlich erst dann ergeben, wenn der KFB der Rechtspflegerin und die Sn des Bezirksrevisors veröffentlicht wären.
Nun aber mal ganz zynisch gefragt: Hätten die Gutachten zum Freispruch nicht gereicht und hätte die nun Freigesprochene alles selbst zu zahlen, würde man dann als Privatperson nicht auch nachhaken, warum eine Beratung pauschal (!) 2.500,00 EUR wert sein soll?
Die ‚Pi-Mal-Daumen“ Rechnung nach dem JVEG mache ich genauso, allerdings ist es Quatsch zu sagen, da gehen immer 10 oder 20 % drauf. Je nachdem wie schwierig, umfangreich und wie exotisch das Sachgebiet ist kommen da ein paar Prozent rauf oder nicht. Meistens stimmt die Kontrollrechnung übrigens mit den angemeldeten Kosten überein.
Das Korrektiv der „Notwendigkeit“ ist m.E. richtig und wichtig. Falsch ist aber m.E. der Schluss Notwendigkeit = SV-Sätze des JVEG.
Notwendig ist schlicht das, was die Sachverständigenstunde bei privater Beauftragung am Markt kostet. Die entsprechende Preisspanne lässt sich ja sicherlich einigermaßen ermitteln. Und angesichts dessen was für die Auftraggeberin auf dem „Spiel“ stand und der Notwendigkeit, der gerichtlich angenommenen Kompetenz des LKA, ein gewisses Renomee des eigenen Sachverständigen entgegen zu setzen, war die Verurteilte auch berechtigt, nicht den billigsten Sachverständigen zu beauftragen sondern auch das Angebot eines renommierten teuren SV zu akzeptieren.
Wenn man will, kann man also auch den Stundensatz von 125,00 € problemlos unter den Begriff der Notwendigkeit subsumieren.
Mit den pauschalen 2.500,00 € bleibt dann immer noch ein Problem aber das hat sich die Auftraggeberin dann auch selbst zuzuschreiben, wenn Sie trotz Nachfrage hierzu nichts konkreteres vorträgt.