In der Rechtsprechung der OVG/VGH spielt im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nach Teilnahme am Straßenverkehr nach einem Drogenkonsum die Frage des mangelnden Trennungsvermögens eine Rolle. In der Diskussion hat sich jetzt noch einmal das OVG Münster gemeldet. Es geht in dem OVG Münster, Beschl. v. 19.03.2012 – 16 B 237/12 – davon aus, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen bei eine THC Konzentration von 1 ng/ml ausgegangen werden kann. Insoweit allerdings nichts Neues, sondern Bestätigung der h.M. Nur die Bayern sehen es möglicherweise anders. Das OVG begründet seine Auffassung wie folgt:
„Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.
Vgl. unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Stellungnahmen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 1 BvR 2652/03 , […], Rn. 9 und 29 f. (= NJW 2005, 349 = DAR 2005, 70 = NZV 2005, 270 = Blutalkohol 42 [2005], 156).
Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach einer neueren Veröffentlichung konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THCKonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht.
vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441.“
Das OVG sieht auch keine Ungleichbehandlung zu Alkoholsündern:
„Wenn der Antragsteller darin eine Ungleichbehandlung von Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten sieht, ist diese im Ausgangspunkt durch die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgegeben. Diese sehen bezogen auf einen Missbrauch von Alkohol vor, dass Zweifel an der Fahreignung erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV) oder aber nach einem besonders massiven Verstoß, nämlich dem Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), bestehen; im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsums führt demgegenüber bereits der einmalige nachgewiesene Verstoß gegen das nicht näher umschriebene und daher keine besondere Schwere des Verstoßes voraussetzende Trennungserfordernis zum Wegfall der Fahreignung.“