In einem zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ging es – grob – um folgenden Sachverhalt: Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger Mandant des Verfügungsbeklagten, dieser ist Rechtsanwalt. Der wird auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen und auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Geschäftsverhalten in Anspruch genommen. Es geht u.a. um eine vom Verfügungskläger behauptete Äußerung des Verfügungsbeklagten. Diese soll in einer Sitzungspause eines Termins gegenüber einem Pressevertreter im Beisein eines Dritten wahrheitswidrig erklärt haben, bei dem Verfügungskläger handele es sich um einen Sozialbetrüger, er sei Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, arbeite aber vollschichtig für die C. GmbH.
Das OLG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2012 – 1 U 8/11 sieht darin eine ehrverletztende Äußerung und hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB und § 186 StGB gesehen. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) stehe dem nicht entgegen.
Man fragt sich: Mag er seinen Mandanten nicht, oder wie sonst läßt sich die Äußerung erklären? Im Übrigen lesenswert, weil mal wieder ein Beispiel für: Strafrecht hat auch zivilrechtliche Auswirkungen…