Auf den ersten Blick bringt die Entscheidung nichts Neues habe ich gedacht, als ich von einem Kollegen AG Leutkirch, Beschl. v. 23.04.2012 – 1 OWi 47/12 übersandt bekommen habe. Ablehnung der Akteneinsicht in Bedienungsanleitung und Lebensakte, dazu gibt es viele Entscheidungen, über die ich hier ja auch schon berichtet habe (vgl. dazu auch unsere Beiträge aus VRR 2011, 250 und VRR 2011, 130 (werden übrigens bei dem ein oder anderen Beschluss – ebenso wie meine HP – als “ ungenannte Quelle“ benutzt ;-)).
Beim zweiten Lesen habe ich dann aber doch gestutzt. Das AG lehnt u.a. wegen des Urheberrechts des Herstellers des Messgerätes die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung ab:
„Die Bedienungsanleitung ist vorliegend nicht Gegenstand der Bußgeldakten geworden. Die Verwaltungsbehörde war auch nicht verpflichtet, sie zu den Akten zu nehmen, Insbesondere hätte sie hierzu auch kein Recht gehabt. Die Bedienungsanleitung der Firma Vitronic ist nämlich mit folgendem Zusatz versehen:
„Das Urheberrecht der Gebrauchsanweisung liegt bei Vitronic. Es ist nicht gestattet, die Gebrauchsanweisung zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben!“
Damit ist klargestellt, dass derjenige, der eine Bedienungsanleitung erwirbt oder von der Firma Vitronic zur Verfügung gestellt bekommt, diese nur dadurch Dritten zugänglich machen kann, dass er den Dritten vor Ort Akteneinsicht gewährt oder an eine andere Stelle versendet, wo Akteneinsicht gewährt werden kann. Zu den Akten darf die Behörde sie nicht nehmen, da dies nur im Wege einer Vervielfältigung möglich wäre. Damit würde sie aber die vertraglichen Beziehung zu der Firma Vitronic verletzen.“
Hmm? Ist das denn richtig? Muss bzw. hätte sich das AG, wenn es sich denn schon auf das Urheberrecht bezieht, nicht zunächst mal die Frage klären müssen, ob ein solches überhaupt besteht und wenn ja, in welchem Umfang? Daran haben sich die ablehnenden Beschlüsse bislang m.E. alle mehr oder weniger elegant vorbeigedrückt und daran drückt sich ja auch der „Erlass des IM Niedersachsen zu Gebrauchsanweisungen vorbei. Man behauptet einfach ein Urheberrecht bzw. nimmt das von dem Hersteller in Anspruch genommene als „Gott gegeben“ hin. So geht es m.E. nicht. M.E. muss man sich schon mit der Frage auseinandersetzen, sie entscheiden und danach dann die Frage der Akteneinsicht ausrichten. Dabei lassen wir hier mal dahin gestellt, ob das Urheberrecht, wenn es denn eins gibt, nicht hinter dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zurücktreten muss.
Also: In meinen Augen nur ein missglückter Versuch des AG.
Wäre die Weitergabe tatsächlich beschränkbar, würde ich die Frage in den Raum werfen, inwieweit dann noch ein anerkanntes Meßverfahren vorliegen kann, wenn eine Offenlegung der Bedienung unmöglich sein soll.
§ 45 UrhG?
Hallo, ist hier neulich auch schon mal erwähnt/diskutiert worden. Könnte/müsste passen. Nur: Bisher hat sich kein Gericht „mal so richtig“ mit der Problematik des UrhG auseinandergesetzt.
Urheberrecht ist ja auch schwierig, nicht zuletzt für Strafrechtler.
wenn Sie es können – oder wer auch immer: Er ist herzlich eingeladen zu den Fragen einen Aufsatz für den VRR zu schreiben…
wenn der 45 UrhG erwähnt wird, wird die Anleitung auch herausgegeben, langsam kann ich mir erklären, warum. s. o.
Hallo, haben Sie das schon mal so versucht und Erfolg gehabt?
Mein Kommentar bezieht sich auf einen Kommentar des Kollegen Schaffner, der über facebook gekommen ist, leider aber – ich frage mich warum – nicht angezeigt wird. Der Kollege hatte geschrieben:
„wenn der 45 UrhG erwähnt wird, wird die Anleitung auch herausgegeben, langsam kann ich mir erklären, warum. s. o.“
Wer von denen, die die Zulässigkeit des beliebigen Vervielfältigens postulieren, hat sich denn schon “mal so richtig” mit der Problematik des UrhG auseinandergesetzt?
Da doch eigentlich außer Frage steht, dass das Recht zur Vervielfältigung besonders eingeräumt werden muss (§§ 16, 31, 53 UrhG), liegt die „argumentative Darlegungs- und Beweislast“ doch wohl bei dem, der eine solche Einräumung behauptet.
das mag im Zivilverfahren so sein, aber: Auch im Bußgeld- und/oder Strafverfahren?
bisher haben wir keine Entscheidung mit dieser Argumentationsgrundlage. Dir Argumentation über den § 45 führte nur dazu, daß die Bußgeldrichter anriefen und sinngemäß mitteilten, daß uns im Sinne einer „Einzelfallentscheidung“ die Bedienungsanleitung übersandt wird. Sollten wir eine Entscheidung erreichen, stellen wir Ihnen diese gerne zur Verfügung