Das OLG Bamberg, Beschl. v. 22.02.2012 – 3 Ss OWi 100/12 bringt für die Abstandsmessung nichts Neues, sondern nur eine Klarstellung betreffend standardisierte Messverfahren, wenn es dort heißt:
„Die Kriterien für die Einordnung als ‚qualifiziertes Messverfahren’ werden im Hinblick auf Abstandsmessungen derzeit nur für das auch von der Polizei in Bayern eingesetzte sog. ‚Brückenabstandsverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers JVC/Piller, das diesem verwandte sog. ‚Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers Deininger und das sog. ‚Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers Vidit Systems GmbH erfüllt (vgl. hierzu sowie zu weiteren Einzelheiten die zusammenfassende Darstellung bei Burhoff (Hrsg.)/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 108 ff., insbes. Rn. 119 ff., m.w.N. aus der Rspr.).“
Bei den Verfahren reicht es also, wenn im amtsgerichtlichen Urteil das Messverfahren und der zu Grunde gelegte Toleranzwert angegeben werden.
Ist „qualifiziertes“ das neue „standardisierte“ Messverfahren?
Btw.: Dass man den „Charaktergenerator“ CG-P 50E immer noch nicht aufs Altenteil geschoben hat, spricht auch Bände.