Wann ist eigentlich eine Freiheitsstrafe unvertretbar hoch und löst sich – so die Formulierung in der Rechtsprechung – nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs? Das habe ich mich beim Lesen des BGH, Beschl. v. 21.03.2012 1- StR 100/12 gefragt.
In dem InBeschluss hat der BGH – man ist geneigt zu schreiben: natürlich der 1. Strafsenat – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für den Diebstahl von Katzenfutter im Wert von 72,46 € als noch nicht unvertretbar hoch angesehen und das landgerichtliche Urteil in dem Punkt „gehalten“. M.E. kann man daran erhebliche Bedenken haben. Man kann viele Gründe anführen: Der Grenze für den Wert einer geringwertigen Sache wird zum Teil erst bei 50 € gezogen (§ 248a STGB) , ein nicht völlig belangloser Schaden bei einem Verkehrsunfall (§ 142 StGB) liegt auch zum Teil bei bis zu 50 € und die OLG ziehen die Grenze bei Bagatelldelikten auch anders (damit setzt sich der BGH nicht auseinander). Und, wenn man bedenkt, was man sich sonst alles für ein Jahr und zwei Monate erlauben kann – ich erinnere mal an das Steuerstrafrecht und die Rechtsprechung gerade des 1. Strafsenats dazu, dann scheint mir die Strafe – selbst unter Berücksichtigung der Vorbelastungen der Angeklagten – unvertretbar zu hoch zu sein.
Das LG hatte übrigens – quasi als „Zugabe“ – auch noch keine Bewährung gewährt. Insoweit hat der BGH das landgerichtliche Urteil allerdings aufgehoben. Das LG hatte zu der Frage gar nichts geschrieben. Das hat der BGH beanstandet:
„In dieser Sache war die Angeklagte vom 11. November 2011 bis zum 9. Dezember 2011 – erstmals – in Haft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Deshalb lag hier eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht so fern, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die der Angeklagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden konnte.“
Aber nach den Formulierungen ist die Bewährungsfrage auch kein „Durchmarsch“.
hier geht es aber nicht nur um einen schlichten Ladendiebstahl eines Ersttäters, sondern um einen in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung (!) erfolgten Diebstahl einer Täterin, die bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und die Tat während aufrechter Bewährung begangen hat. Hier meine ich ist eine Gefängnisstrafe überfällig und es wundert mich nicht, daß eine Bewährung nicht erörtert wurde: wo ist da noch Raum dafür? Müsste außerdem nicht die Bewährungsstrafe widerrufen werden?
für den Diebstahl ist eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten festgesetzt worden – „Deshalb entspricht die nunmehr für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten..“
248a und 142 haben nun mit der Strafzumessung per se nichts zu tun, sondern mit Antragserfordernis bzw. Strafbarkeit, von daher hinkt Ihre Argumentation mE etwas. Der Strafrahmen ist eben bei 242 Geldstrafe oder FS bis 5 Jahren und der Sachwert alleine ist lediglich ein Strafzumessungskriterium von vielen.
In 2 BvR 710/94 hat sich das BVerfG zur „Bagatellkriminalität“ (deren Grenze hier aber, auch wenn man 50 € ansetzt, überschritten wäre) geäußert, die Oberlandesgerichte entscheiden recht unterschiedlich in den Fällen geringwertiger Sachen.
@meineScent Hier hinkt vor allem die Argumentation des 1. Strafsenats. Eine schrecklich unangemessene Entscheidung. Burhoff hat da völlig recht.
Ob die andere Adresse in Karlsruhe eingreifen kann, wird leider nicht verraten.