„Schiebung, Schiebung, Schiebung…..“ ein Vorwurf, der im Sport nicht selten erhoben wird, wenn Schiedsrichterentscheidungen nicht nachvollziehbar sind bzw. den Anhängern, der Mannschaft, gegen die die umstrittene Entscheidung ergangen ist, nicht passen. Im Strafverfahren gibt es auch eine Stelle, an der häufiger von „Schiebung“ die Rede ist. Es handelt sich um den sog. Fortsetzungstermin, der durchgeführt wird, um die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO zu unterbrechen. Häufig findet nämlich in solchen Terminen keine „Sachverhandlung“ statt mit der Folge, dass dann die Frist nicht unterbrochen ist. Auf die Verfahrensrüge wird ein später verkündetes Urteil dann i.d.R. aufgehoben.
Mit der Abgrenzung einer „Sachverhandlung“ vom bloßen „Schiebetermin“ befasst sich noch einmal/schon wieder der BGH, Beschl. v. 02.02.2012 – 3 StR 401/11. Dort war in die bereits geschlossene Beweisaufnahme wieder eingetreten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden. Es war dann ein Fortsetzungstermin als „Brückentermin“ bis zur Anhörung des Sachverständigen anberaumt worden. In diesem sind zwar Beweiserhebungen vorgenommen worden, die waren nach Auffassung des BGH zur Annahme einer Sachverhandlung i.S.d. § 229 StPO jedoch nicht ausreichend:
„a) Zur Sache wird in einem Fortsetzungstermin allerdings grundsätzlich bereits dann verhandelt, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen stattfinden, die geeignet sind, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer des Termins ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob er noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können. Gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (BGH, Urteil vom 3. August 2006 – 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077).
Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach die-sen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur formal zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Ur-teil vom 18. März 1998 – 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335). Zur Fristwahrung ungeeignete „Schiebetermine“ sind danach etwa anzunehmen wenn einheitli-che Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH aaO; Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). Aus demselben Grund verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang er-kennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011 – 3 StR 61/11, NStZ 2011, 532).
b) So liegt der Fall hier. Der Senat ist von der Richtigkeit des – im Übrigen unwidersprochen gebliebenen – Beschwerdevorbringens überzeugt, dass die Wiedereröffnung der Beweisaufnahme am 19. Mai 2011 und die Anberaumung der drei Folgetermine allein darauf beruhte, dass das Landgericht nachträglich die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung für klärungsbedürftig hielt und sich veranlasst sah, hierzu ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dementsprechend hat es mit der Beweiserhebung in dem „Brückentermin“ am 10. Juni 2011 nur die Wahrung der Unterbrechungsfrist, nicht aber eine substantielle Förderung des Verfahrens im Auge gehabt. Dass das Landgericht den erhobenen Blutalkoholwert des Geschädigten W. bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage tatsächlich verwertet hat, bleibt unter diesen Umständen ohne Belang.“