Ich hatte im Juni 2011 , über den “Erlass des Innenministeriums NRW v. 17.02.2011” berichtet und ihn und die Verwaltungspraxis kritisiert (vgl. hier). Inzwischen hat es umfangreiche amts- und landgerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik gegeben, die überwiegend ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes bejaht und davon ausgeht, dass dem Verteidiger im Zweifel eine Kopie der Bedienungsanleitung zu übersenden ist.
Man soll nun nicht sagen, dass die Verwaltung, also das Innenminsterium in NRW nicht lernfähig oder beratungsrestitent ist. Es gibt nämlich seit kurzem zum Erlass vom 17.02.2011 einen Folgeerlass des IM NRW. Der datiert vom 31.01.2012 – Az. 402 – 57.04.14 (vgl. Erlass Bedienungsanleitung v 31 01 2012)
Der entscheidende Satz:
„Angesichts der nach meinem oben genannten Erlass veröffentlichten landgerichtlichen Entscheidungen, die einen Anspruch des Verteidigers auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung feststellen, wird jedoch an der bisherigen Auffassung nicht mehr festgehalten. Verteidigern ist deshalb auf Verlangen eine Kopie der Bedienungsanleitung des jeweils eingesetzten Messgeräts zu übersenden.“
Na bitte. geht doch.
Herzlichen Dank an die Kollegen, die mich auf die Änderung in der Verwaltungspraxis und den neuen Erlass hingewiesen haben.
Ein guter Tag für den Rechtstaat 😀
Na mal sehen ob das bei allen Bußgeldstellen und Polizeibehörden angekommen ist.
So entschied nun auch das AG Lüdinghausen am 09.02.2012
http://www.rae-lingen.de/verkehrsrecht-aktuelles1.xhtml
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