Im Bußgeldverfahren beantragte der Verteidiger Akteneinsicht. Der Landkreis übersandte ihm daraufhin Ausdrucke aus einer elektronischen Akte. Zugleich wurde er aufgefordert, dafür die Auslagenpauschale i.H.v. 12,00 € gem. § 107 Abs. 5 OWiG zu entrichten. Dagegen beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 62 OWiG. Zur Begründung wies er insbesondere darauf hin, dass die Ausdrucke keinen Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen wurde (§ 110b Abs. 2 S. 2 OWiG). Auch fehle es an einem Vermerk nach § 110d Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 298 ZPO.
Recht hat er, sagt der AG Duderstadt, Beschl. v. 01.02.2012 – 3 OWi 366/11, denn:
„1. Ausdrucke aus einer elektronischen Akte haben Vermerke nach § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG wiederzugeben, aus denen sich insbesondere auch der Name der übertragenen Person ergeben muss.
2. Zudem muss der Ausdruck einen Vermerk enthalten, aus dem sich die Angaben nach § 298 Abs. 2 ZPO ergeben.„
mal ernsthaft, soll ich dann im Termin behaupten, daß ich keine Akteneinsicht hatte und Aussetzung beantragen?