Einfache Frage zu einer gebührenrechtlichen Konstellation, die da gerade ein Kollege an mich gerichtet hat.
Da heißt es in der Mail:
„…in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Amtsgericht […] hatte ich die Angelegenheit vor dem Hauptverhandlungstermin mit dem zuständigen Richter telefonisch erörtert und eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Aufgrund dessen habe ich mich schriftlich im Auftrag meines Mandanten zur Sache eingelassen und mitgeteilt, dass eine Entscheidung im Wege des Beschlussverfahrens gem. § 72 OWiG nicht widersprochen wird. Ich bitte Sie höflich um Mitteilung, ob diesbezüglich eine Terminsgebühr angefallen ist. Die Rechtsschutzversicherung weigert sich, eine Terminsgebühr zu übernehmen…„.
Zu der einfachen Frage passt dann auch die einfache Antwort, die ich dem Kollegen geben konnte:
„…die Antwort ergibt sich m.E. zwanglos aus dem Gesetz: Eine TG ist (natürlich) nicht angefallen. Sie haben ja nicht an einem Termin teilgenommen und es liegt auch kein Fall der Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG vor. Aber: M.E. ist als Ausgleich für den ausgefallenen Termin die Nr. 5115 Ziff. 5 VV RVG entstanden. Also immerhin ein kleiner „Ausgleich“…„
Die Nr. 5115 Ziff. 5 VV RVG wird leider häufig übersehen. Ist ja auch eine neue (na ja, nach nun fast acht Jahren nicht mehr ganz so neue) Vorschrift. Jedenfalls steht sie fast am Ende der gebührenrechtlichen Regelungen für das Bußgeldverfahren. Bis dahin muss man erst mal lesen 🙂 :-).
Zu Ihrem letzten Satz fällt mir die alte Professoren_Weisheit ein:
Der gute Jurist liest immer auch den folgenden Absatz eines Paragraphen.
Der sehr gute Jurist liest diesen Absatz auch dann, wenn er erst auf der nächsten Seite steht.