Im BGH, Beschl. v. 06.03.2012 – 2 StR 316/11 – liest man:
1. „Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.“
Das ist schon starker Tobak – wenn nicht eine Ohrfeige – und da muss es mit der Beweiswürdigung wirklich nicht weit hergeholt gewesen sein, wenn der BGH einer Strafkammer – besetzt mit einem Vorsitzenden und mindestens einem Berufsrichter – das in den Revisionsbeschluss schreibt. Denn Vorsitzender und Beisitzer sollten es eigentlich können. Im Einzelnen beanstandet der BGH u.a.:
„..Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.“
Das ist ja schon fast rührend, nichts zum Tatgeschehen, aber eine zertretene Pflanze
2. „b) Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen. ….“
Ohne Kommentar
3. c) Die Kammer verwirft die Hypothese einer absichtlichen Falschaussage, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Nebenklägerin sich an dem Angeklagten habe rächen wollen (UA S. 42). Zur Begründung stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, wonach bei einer solchen Motivation nicht mit einer derart differenzierten und sachlichen Darstellung zu rechnen sei. Es mag dahin stehen, ob es einen solchen Erfahrungssatz tatsächlich gibt und ob dessen Voraussetzung für den Ausschluss eines Rachemotivs, eine detaillierte, sachliche Aussage, vorliegend gegeben ist. Denn die Geschehnisse, die zur Trennung der Nebenklägerin von dem Angeklagten geführt haben, lassen eine solche Motivation jedenfalls als möglich erscheinen.“
Auch da also, Wesentliches übersehen.
Wie sagte/formulierte der BGH? – „zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung„
Hach jaaa…das LG Köln…
da haben wir schon Sachen erlebt bei denen man ehrlich die Auffassung vertreten konnte, dass der/die Richter über das dritte Semester nicht hinausgekommen sind.
Hat das OLG häufig auch so gesehen. So etwas verstehe ich manchmal nicht;( (Kopfschüttel)
Andererseits haben wir ein sehr gutes OLG….