DNA-Spuren sind immer verhältnismäßig „sichere BeweismitteL“ – ein Kollege sprach neulich von einem „todsicheren“ und meinte damit, dass damit das Verfahren „tot“ sei für den Angeklagten, die Verurteilung also sicher sei Jedenfalls liest man selten, dass Gerichte trotz DNA-Spuren frei sprechen. Das hatte das LG Kaiserslautern getan, dem der BGH im BGH, Beschl. v. 12.02.2012 – 4 StR 499/11 – allerdings bescheinigt hat, dass das rechtsfehlerhaft war, weil das LG die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt hätte. Der BGH führt u.a. aus:
„a) Die Erwägungen des Landgerichts, warum eine aktive Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 28. Juli 2009 trotz seiner eindeutigen Identifizierung als Spurenleger an einem am Tatort aufgefundenen 60 cm langen Klebe-band (Spur T06.06) nicht nachweisbar sei, lassen besorgen, dass es über-spannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die DNA-Antragung bei einem Anlass erfolgt sei, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschehen zum Nachteil des L. stehe. Die DNA-Antragung befand sich an der gerissenen Seite des Klebebandes, während die andere Kante mittels eines Abrollers durchtrennt war. Aufgrund der generellen persönlichen Verflechtung des Angeklagten mit den Tätern bestehe die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte die Klebebandrolle im anderen Zusammenhang in der Hand gehabt habe. Selbst wenn sich die gerissene Kante bei Tatbeginn noch im Rolleninneren befunden hätte, könne die DNA-Antragung seitlich der späteren Abrisskante erfolgt sein. Hierfür spre-che, dass die Täter bei der Tatausführung Gummihandschuhe getragen hätten, also darauf bedacht gewesen seien, keine Spuren zu hinterlassen……“
Und: Der BGH vermisst eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Das darf jetzt eine andere Strafkammer des LG Kaiserslautern nachholen.
Es wäre sehr hilfreich wenn sich die DNA-Feteschisten unter den Juristen mal mit fals positiven Ergebnissen und Hash-Kollisionen beschäftigten …
Es stände vielen Juristen auch gut, den Beweis einer DNA-Spur als das zu sehen, was sie ist: Ein Nachweis, dass dort eine Spur des DAN-Trägers hinterlassen wurde (von false positive u.ä. abgesehen). In Anbetracht erheblicher Möglichkeiten zum Weitertragen von Spuren aber auch zur bloß vorherigen Abgabe der Spur wie hier stellt eine DNA-Spur nur ein Indiz dar. Damit wird weder eine Anwesenheit zum Tatzeitpunkt noch überhaupt die Anwesenheit belegt. Letztere kann bestenfalls vermutet werden.
Leider ist das unter Juristen oft völlig unbekannt – DNA = Täter lautet bei vielen (bei weitem nicht nur Richtern) die Devise.
@Malte S.: Genau das schreibt der BGH schon seit ca. 20 Jahren und es ist auch entgegen Ihrer Auffassung gar nicht so sehr unbekannt. BGHSt 37,157; 5 StR 239/92
zu einer sachgerechten gesamtwürdigung scheinen die untergerichte nicht in der lage zu sein. das kann offenbar nur der bgh richtig gut. 😉