Über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Umfang und Art und Weise – habe ich ja schon oft berichtet. Ist wirklich ein Dauerbrenner, wie mir auch die vielen Entscheidungen, die mir von Kollegen übersandt werden, zeigen. Dafür an dieser Stelle herzlichen Dank.
In die Schar derjenigen, die Akteneinsicht ohne Einschränkungen gewähren, hat sich nun auch das AG Bamberg eingereiht, nachdem es neulich erst in einem Beschluss die Akten an die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurückgegeben hatte (vgl. hier). Jetzt heißt es im AG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2012 – 14 OWi 2311 Js 13450/11:
„Soweit der Verteidiger die Vorlage konkreter Beweismittel wie den Eichschein, die Lebensakte des Messgeräts, Schulungsnachweise des Messbeamten und die Bedienungsanleitung des Messgeräts beantragt, sind diese Unterlagen dem Verteidiger zugänglich zu machen.
Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind, sondern sich in behördlicher Hand befinden.
Der Verteidiger darf nicht darauf verwiesen werden, die Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung der technischen Messgeräte nach vorheriger Absprache bei einr Verwaltungs-/Polizeibehörde einzusehen bzw. diese gegen Bezahlung beim Hersteller dieser Geräte anzufordern.
Geht doch.
Scheint noch nicht beim Bayer. Polizeiverwaltungsamt angekommen zu sein.
Auf meine Rüge, dass mir nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden ist, erreicht mich heute von dort ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Eichscheine, Stammkarten (sog. Lebensakten), Lehrgangsbescheinigungen und Bestallungsurkunden des Messpersonals und Kalibrierungsfotos sind nicht Bestandteil der Ermittlungsakte.“
Na ja, dann schauen wir mal, was das zuständige Amtsgericht dazu sagt.