Danke AG Detmold, kann ich da nur sagen, aber leider zu spät, so habe ich nach dem Lesen des AG Detmold, Beschl. v. 04.02.2012, auf den der Beck-Blog auch schon hingewiesen hat (die Entscheidung ist auf NRW-Justiz, aber dann auch hier im frei zugänglichen Bereich veröffentlicht).
In der Sache geht es mal wieder um die Frage der Akteneinsicht im OWi-Verfahren,- Stichwort: Bedienungsanleitung -, die das AG nicht gewährt. Dass das nicht richtig ist, habe ich schon verschiedentlich ausgeführt und wird von der zutreffenden h.M. auch anders gesehen. Darauf will ich nicht näher eingehen, zumal die Frage sich in NRW zumindest für die Bedienungsanleitung aufgrund der geänderten Erlasses des IM NRW zu der Problematik überholt haben dürfte (vgl. hier).
Interessant fand ich nur einen Begründungsansatz aus der Entscheidung des AG: Das AG schreibt:
„Soweit ein Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung teilweise aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung hergeleitet wird, überzeugt dies nicht. Denn zum einen gibt es inzwischen Handbücher speziell für die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten, welche auf den Bedienungsanleitungen basieren und die rechtlich und technisch relevanten Fragen darstellen. Diese bieten dem Betroffenen die Möglichkeit, sich mit Messergebnissen und Zeugenaussagen kritisch auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund verfängt auch das Argument, dass das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes sich bereits aus seinem Recht, den zuständigen Messbeamten als Zeugen für die ordnungsgemäße Durchführung der Messung zu befragen, ergäbe, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich sei, nicht. Es handelt sich bei den Bedienungsanleitungen auch nicht um Lehrbücher zum Gerät, sondern um Erinnerungsstützen für bereits geschultes Personal.“
Dazu: M.E. auch nicht richtig, denn es handelt sich nicht nur um „Erinnerungsstützen für bereits geschultes Personal„, sondern m.E. auch Material, das ich benötige, um feststellen zu können, ob das „geschultde Personal“ alles richtig gemacht hat. Aber: Dennoch herzlichen Dank an das AG im Namen aller Verlage, insbesondere aber in meinem Namen und dem meiner Mitautoren. Der Absatz von Fachbüchern und Handbücher zu der Problematik wird dann ja jetzt wohl ansteigen und sich die Bücher noch besser verkaufen :-). Denn nun muss man sie haben.
Das gibt mir die Gelegenheit, auf zwei dieser Fachbücher hinzuweisen – Vorsicht – das ist jetzt Werbung !!:
Einmal unser Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2012, und
„Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010.
Und in beiden Büchern kann man vorab lesen, und zwar einmal hier OWi und hier Messungen
Ein hiesiger NRW-Landkreis, der meine entsprechende «Bitte» im Akteneinsichtsantrag bisher überging, übersandte jüngst – ganz ohne einen von mir veranlassten Verweis auf den den jüngsten Erlass – übrigens eine vollständige Kopie der Bedienungsanleitung als Teil der Akte.
geht doch 🙂