Ein Beispiel, wie schwer es ist bzw. wie schwer es ggf. die Revisionsgerichte den Verteidigern häufig auch machen, eine ordnungsgemäß begründete Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) auf die Reihe zu bekommen ist der BGH, Beschl. v. 07.02.2012 – 4 StR 552/11. In dem heißt es zur Verfahrensrüge:
„Die von Rechtsanwalt M. erhobene 2. Verfahrensrüge (Revisionsbegründung vom 8. Juli 2011, S. 5 ff.) ist auch deshalb unzulässig, weil das schriftliche Gutachten des Sachverständigen nicht vollständig mitgeteilt wird; zur 7. Verfahrensrüge (S. 18 ff. der Revisionsbegründung) wurden die in dem Beweisantrag aufgeführten Lichtbilder nicht vorgelegt. Die 8. Verfahrensrüge (S. 22 ff. der Revisionsbegründung) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, dass – und in welchem Umfang – die Zeugin zunächst in öffentlicher Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht hat.“
Man weiß natürlich nicht, was im Einzelnen gerügt war, aber: Man sieht, an welchen Kleinigkeiten es manchmal scheitern kann.
da schreit der bgh doch förmlich nach ausufernden revisionsbegründungen ….