Archiv für den Monat: Februar 2012

„Die Kreativität von Rechtspflegern“ und die Beratungshilfe

Ein Kollege hat mir vor einigen Tagen eine Entscheidung des AG Königs Wusterhausen zugesandt und die Übersendung wie folgt eingeleitet:

..die Kreativität von Rechtspflegern scheint insbesondere dann grenzenlos zu sein, wenn im Rahmen der Beratungshilfe Abrechnung vorgenommen wird.  So wurden mir zunächst im Rahmen einer Bußgeldsache nur 30,00 € Beratungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt, die Auslagen wurden abgesetzt. Erst auf meine Erinnerung hin hat der Direktor des hiesigen Amtsgerichtes zu meinen Gunsten entschieden.“

Dazu heißt es dann im AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 15.02.2012 – 2 d II UR 70/11:

„Die Erinnerung ist auch begründet, da die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin zu Unrecht die Kosten der vorbereitenden Akteneinsicht und der Entgelte für Post- und Telekommunikation abgesetzt hat.

 Gemäß Nr. 7002 VV-RVG kann der Anwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Aus­lagen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen. Diese beträgt nach dem Wortlaut der Vorschrift 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,- €. Erforderlich ist, dass der Anwalt zumindest versichert, dass derartige Auslagen angefallen sind oder deren Anfall gegebenenfalls sogar nachweist. Dann kann er auch bei ei­ner bloßen Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG die Pauschale geltend machen (vgl. AG Halle, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 103 II 1540/11; AG Weißenfels, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 13 111115/10).

 So liegt es hier: Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 21.06.2011 anwaltlich versichert, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die zugrunde liegenden Akten der Polizei beigezogen und mit seiner Mandantin auch telefoniert hat. Damit ist die Pauschalgebühr nach Nr. 7002 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Auch die zu Lasten des Prozessbevoll­mächtigten angefallene Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 € darf er als tatsächliche Auslagen in Ansatz bringen.“

Zwei Paar Schuhe – Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift und die materiell rechtliche Frage der Strafbarkeit

Das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehene Urt. des BGH v. 24.01.2012 – 1 StR 412/11 befasst sich mit der Frage der ausreichenden Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandendelikten. Danach gebietet die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift auch bei Bandentaten oder „uneigentlichen Organisationsdelikten“ nicht, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiell-rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist.

Dazu der BGH:

„Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass eine hinreichende Konkretisierung der einzelnen Handlungen der Angeklagten deshalb fehle, weil nur die jeweilige Bandentätigkeit dargestellt werde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Richtig ist, dass, wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, dies nicht zur Folge hat, dass jedes von einem der Mitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03). Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat genügt nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen. Wegen einer Tat, die „aus der Bande heraus“ begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 3 StR 162/07 mwN).

Diese materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit eines Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat i.S.d. § 264 StPO angeklagt war. Die Verneinung einer Bandenabrede durch den Tatrichter und auch die Nichtannahme eines – hier dann allerdings nahe liegenden – „uneigentlichen Organisationsdeliktes“ (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 4 StR 252/11 Rn. 12) mögen dazu führen, dass noch strengere Anforderungen an die Feststellung der konkreten Tatbeiträge eines jeden Angeklagten an den jeweiligen Taten zu stellen sind, sie führen aber nicht dazu, dass die vorher zu Recht (im Eröffnungsbeschluss) angenommene Einhaltung der Umgrenzungsfunktion entfällt.“

Drogenfahrt: Wie wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt?

In BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat nun noch einmal bestätigt, dass bei der sog. Drogenfahrt i.S. der §§ 316, 315c StGB der Nachweis rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden könne. Das ist schon seit Anfang der 90er Jahre Rechtsprechung des BGH gewesen. Zwischenzeitlich sah es m.E. so aus, als ob der BGH davon abrücken könnte. Das ist nun wohl nicht Fall.

Der 4. Strafsenat weist ausdrücklich darauf hin, dass es neben einem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen bedürfe, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. dazu z.B. BGH VRR 2008 313 = NZV 2008, 528, 529).

Die widerrufene Aufklärungshilfe

Frage: Der Angeklagte macht im Ermittlungsverfahren Angaben zu Mittätern. Diese wideruft/“relativiert“ er in der Hauptverhandlung. Die Angaben werden aber dennoch gegen die Mittäter herangezogen. Führt das zu § 31 BtMG? Der BGH, Beschl. v. 28.12.2011 – 2 StR 352/11 – sagt ja: Die Strafe könn wegen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten auch dann gemildert werden, wenn er in der Hauptverhandlung im Ermittlungsverfahren gemacht Angaben widerrufe. Eine Aufklärungshilfe des Angeklagten, die nach § 31 BtMG einen vertypten Milderungsgrund darstelle, könne auch dann vorliegen, wenn der Täter den Aufklärungsbeitrag im Ermittlungsverfahren leistet, seine entsprechenden Angaben aber in der Hauptverhandlung widerruft. Dass der Angeklagte hier die in einem Haftprüfungstermin gemachten Angaben in der Hauptverhandlung relativiert habe, stehe der Anwendung des § 31 BtMG daher ggf. nicht entgegen.

Sprüche zum politischen Aschermittwoch…

Im Internet gefunden: Sprüche zum politischen Aschermittwoch…

CSU-Chef Horst Seehofer:
“Die Grünen tragen zwar in Bayern gelegentlich Lederhosen – aber darunter sind die roten Unterhosen.”

(ehemalige) FDP-Chef Guido Westerwelle:
“Man muss schon wirklich linksextrem in der Birne sein, wenn Leistungsgerechtigkeit als rechtsradikal gilt.”

SPD-Chef Sigmar Gabriel über(ehemaligen) Verteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg:
„Dieser neue Star in Schirm, Charme und Melone.”

Stoibers Versprecher:
“Ich habe es für wohltuend empfunden, dass die Bundeskanzlerin gegenüber dem amerikanischen Präsidenten Breschnew Guantanamo kritisiert hat.”

Sind schon etwas älter, viel „Ehemalige“ dabei 🙂