Archiv für den Monat: Februar 2012

2. Strafsenat des BGH nicht ordnungsgemäß besetzt – Volltext veröffentlicht

Es ist ja schon an verschiedenen Stellen in den Blogs über den Streit beim BGH über die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenat berichtet worden. Hierzu hat sich dann auch der 2. Strafsenat selbst zu Wort gemeldet; auch darüber ist bereits berichtet.

Heute ist auf der Homepage des BGH der Beschl. v. 11.01.2012 – 2 StR 346/11 veröffentlicht, in dem der Senat festgestellt hat, dass der Senat derzeit nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Und weiter:

Die Feststellung der Unvereinbarkeit der Geschäftsverteilungsregelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwingt, hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie führt zur Aussetzung der Revisionshauptverhandlung, um dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen.

Na, dann auf in die nächste Runde. Die wird sich schon allein auch deshalb anschließen, weil RiBGH Dr. Fischer eine neue Beurteilung erhalten hat.

Adhäsionsentscheidung – auch die ist zu begründen

Stiefmütterlich behandelt wird in Urteilen  häufig eine Adhäsisonsentscheidung. Aber auch die muss ausreichend begründet werden. Darauf hat der BGH, Beschl. v.29.11.2011 – 3 StR 326/11 hingewiesen:

„Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der Senat sieht mit Blick darauf, dass die Strafkammer die Höhe des Schmerzensgeldes, auf die sie erkannt hat, in lediglich einem Satz ausschließlich mit einem pauschalen Hinweis auf die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen begründet hat, Anlass für folgenden Hinweis:
Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; Urteil vom 21. August 1996 – 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5 jeweils mwN).“