OLG München, Beschl. v.13.01.2012 – 1 Ws 25/12 gibt Anlass zu einem warnenden Hinweis hinsichtlich des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung und der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung des Pflichtverteidigers.
Das OLG München hat nämlich in seinem Beschluss ausgeführt, dass sowohl eine entsprechende Beschwerde des Verteidigers als auch schon der Beiordnungsantrag „unzulässig“ gewesen sei, da er nicht im Namen des Beschuldigten gestellt sei, sondern offensichtlich im Namen des Rechtsanwalts. Der habe aber weder ein eigenes Antrags- noch ein Beschwerderecht. Also: Im Antrag bzw. in der Beschwerde deutlich machen, dass diese im Namen des Mandanten gestellt werden.
Das OLG hat zudem die Frage der rückwirkenden Beiordnung behandelt. Insoweit „alter Wein in neuen Schläuchen“, wobei die Besonderheit bestand, dass der Antrag erst nach Eintritt der Rechtskraft gestellt war.
Solche Fehler sollten an sich nicht passieren …