Abtrennung „im Grenzbereich zu einem Ermessensfehler“ – Ergebnis: Ggf. Besorgnis der Befangenheit

Eine interessante Konstellation/Verfahrensgestaltung lag dem BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 3 StR 400/11, der jetzt auch auf der HP des BGH veröffentlicht ist, den mir der Verteidiger aber schon vorab zur Verfügung gestellt hatte, zugrunde. Es geht/ging um die Befangenheit der Strafkammer, die gegen drei Angeklagte wegen bandenmäßigen Handels mit BtM verhandelt. Es wird eine Verständigung getroffen, aber nur mit einem der Angeklagten. Gegen diesen geständigen wird das Verfahren abgetrennt und er wird verurteilt. Gegen die beiden anderen Angeklagten wird weiter verhandelt. Von diesen wird die Befangenheit der Kammer geltend gemacht, u.a. begründet mit der Abtrennung und dem Inhalt des Urteils gegen den anderen ehemaligen Mitangeklagten, weil in dessen Urteil zu seiner Einlassung ausgeführt war, dass seine Einlassung „als glaubhaft sowie das Ermittlungsergebnis der Polizei als plausibel und keine andere Deutung zulassend,“ anzusehen gewesen sein. Die Rüge der Befangenheit (§ 338 Nr. 3 StPO) ist beim BGH durchgegangen.

Der 3. Strafsenat hält an der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine Vorbefassung des Richters in anderer Sache allein nicht zur Befangenheit führe, und zwar auch nicht bei einer Abtrennung, das aber etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände eine Voreingenommenheit erkennen lassen. Die sieht der BGH hier einmal darin, dass die Abtrennung bei einem Bandendelikt wohl an der Grenze zum Ermessensfehlgebrauch liegt und sich u.a. aus den o.a. Formulierungen ergebe, dass die Kammer sich bereits festgelegt habe. Näher nachzulesen hier im BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 3 StR 400/11. M.E. lesenswert, da in der Praxis sicherlich eine häufigere Konstellation.

Ein Gedanke zu „Abtrennung „im Grenzbereich zu einem Ermessensfehler“ – Ergebnis: Ggf. Besorgnis der Befangenheit

  1. meine5cent

    Fazit:
    Wenn schon abtrennen, dann richtig und auch nicht die Beweiswürdigung durcheinanderbringen.

    Andererseits differenziert der BGH auch nicht so richtig danach, welches der Ablehnungsgesuche denn nun zum Ausschluss geführt haben soll, wenn er eine „Gesamtwürdigung“ einschließlich des Rechtsgesprächs vornimmt. Denn das war grundsätzlich wohl mit dem ersten Ablehungsgesuch „verbraucht“.
    Auch formuliert der BGH etwas ungenau von den abgelehnten Richtern (Berufsrichter und/oder Schöffen?, im Ergebnis ist es im vorliegenden Fall natürlich egal, wer befangen war) und differenziert nicht. Den Abtrennungsbeschluss außerhalb der HV dürften die Schöffen nicht mit gefasst/unterschrieben haben, die schriftlichen Urteilsgründe haben sie vermutlich auch nicht mitformuliert.

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