u.a. so hieß es in einem landgerichtlichen Urteil, das den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die gesamten Feststellungen dazu lauteten:
„Zwar fuhr der Angeklagte zunächst „mit Vollgas an“, er hielt jedoch in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Meter vor dem Zeugen an, als dieser auf den Transporter zuging. Anschließend gab er erneut Vollgas, ließ aber „die Kupplung schleifen und bewegte sich ruckelnd auf den Geschädigten S. zu“, um ihn dazu „zu bewegen, aus dem Weg zu gehen“. Als sich diesem das Fahrzeug bis auf „maximal einen weiteren halben Meter genähert“ hatte, also mindestens noch einen bis eineinhalb Meter von ihm entfernt war, „machte der Geschädigte […] einen Ausfallschritt zur Seite“ und ließ das Fahrzeug passieren (UA S. 7 f.; ferner UA S. 37: „Ausweichbewegung“ des Zeugen nicht durch einen „Sprung“, sondern durch einen „Ausfallschritt“).“
Der BGH, Beschl. v. 22.11.2011 – 4 StR 522/11 sagt: Das reicht nicht für einen „Beinaheunfall“ i.S. der Rechtsprechung des BGH – damit dann insoweit keine Verurteilung und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Also: Teilerfolg