Mit zwei interessanten Aspekten befasst sich der BGH, Beschl. v. 19. 10. 2011 – 4 StR 425/11, nämlich einmal mit der Frage, ob ausländische Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen und, wenn ja, welche Feststellungen zu treffen sind. Die Antworten des BGh auf diese Fragen lasse sie wie folgt zusammenfassen:
Im Rahmen der Strafzumessung können rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, wenn die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre. Stammt die Vorstrafe aus einem Mitgliedsstaat der EU, so sind diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Eintragung nach § 54 BZRG zu berücksichtigen. Allerdings muss der Tatrichter, will er die ausländische Vorstrafe zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, im Urteil ausreichende Feststellungen zur nicht eingetretenen Tilgungsreife der Vorstrafe treffen.
Wir rücken also mit anderen Staaten auch straf(verfahrens)rechtlich immer näher zusammen.