TOA auch bei Nichtannahme einer Entschuldigung

Ein strafmildernder Strafzumessungsgesichtspunkt kann der (gelungene) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) sein. Allerdings ist es in der Praxis häufig nicht so ganz einfach, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, weil ja auch das Opfer ein wenig „mitspielen“ muss. Von daher ist der BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – 2 StR 344/11 ganz interessant, in dem der BGH in einem Missbrauchsverfahren noch einmal kurz zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB Stellung genommen hat.

Dazu:
Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Hierfür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Ein Vergleichabschluss zwischen Angeklagtem und Opfer – zu dem war es im Verfahren gekommen –  kann diese Voraussetzungen auch dann erfüllen, wenn das Opfer die Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat.

Hinweisenswert das Letzte: Die Entschuldigung muss nicht angenommen worden sein:

Entgegen dem Revisionsvorbringen begegnet es weiter keinen rechtlichen Bedenken, dass sich den Urteilsgründen – was wünschenswert gewesen wäre – die exakte Vergleichssumme nicht entnehmen lässt. Die Feststellung in den Urteilsfeststellungen, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde, die Mitteilung der monatlichen zu zahlenden Summe und die Tatsache, dass die Nebenklägerin die Zahlungen angenommen hat, reichen hier in Verbindung mit den weiteren im Urteil aufgeführten Umständen aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB für den Senat zu belegen.

Soweit die Revision im Übrigen meint, die vereinbarten Zahlungen und die versuchte Entschuldigung genügten mit Rücksicht auf das Tatbild und die Tatfolgen für das Opfer nicht für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs, ersetzt sie lediglich die Wertung des Landgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.“

3 Gedanken zu „TOA auch bei Nichtannahme einer Entschuldigung

  1. JLloyd

    Damit ist neben der Verständigung im Strafverfahren ein weiterer Weg geöffnet das Strafrecht als zuständige Norm für die Ahndung von Straftaten zu umgehen: Der Richter ordnet einfach einen TOA an und hat die Sache vom Tisch.

  2. meine5cent

    JLoyd liegt sicher etwas daneben. Anordnen ist nicht drin. Zumal ja auch der Vergleichsschluss nicht angeordnet werden kann, der im entschiedenen Fall wohl ausschlaggebend war.
    Man hat die Wertung des LG hingenommen. Aber die andere Frage ist, ob das Gericht bei einer nicht angenommenen „Entschuldigung“ (richtig wohl: Bitte um Entschuldigung, denn selbst kann man sich nur bedingt einer Schuld entledigen) sein Ermessen zugunsten des Angeklagten ausüben muss. Und das steht jedenfalls nicht in der Entscheidung.

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