Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 – 2 Ws 566/11 – zur Pflichtverteidigerbestellung. Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Denn ein Akteneinsichtsrecht stehe nicht dem Angeklagten, sondern nur dem Verteidiger zu.
Das hört sich ja verdammt nach einem fairen Verfahren an.
Das es sowas noch gibt.
Haben die Richter des OLG Köln wirklich noch nie etwas vom 1. Strafsenat des BGH gehört?
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof sieht das mit der Akteneinsichtsrecht des Angeklagten offenbar anders:
„Das von Art. 6 EMRK umfasste Recht auf Akteneinsicht kann dann nicht allein auf den Verteidiger beschränkt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann. Darüber hinaus müssen jedem Angeklagten die Akten vor der Hauptverhandlung grundsätzlich zugänglich sein.“ EGMR Nr. 46221/99 – Urteil v. 13. März 2003 (Öcalan v. Türkei, 1. Kammer). Verurteilt wurde zwar die Türkei, die hat aber einiges von der STPO übernommen, wie ich gehört hatte.
Mir leuchtet auch kein Grund ein, warum nicht dem Angeklagten nach Eröffnung der Hauptverhandlung Akteneinsicht bei Gericht verweigert werden soll, aber einem Anwalt erlaubt ist die Akte zu kopieren und diese Kopie dem Angeklagten zu übergeben, wie es wohl üblich ist, oder?
weil es nucn mal im wesentlichen so in § 147 StPO steht.
Müssen Richter eigentlich Art. 6 MRK und die dazu ergangene Auslegung des dafür zuständigen Gerichts nicht folgen und auch dem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten ein faires Verfahren ermöglichen, da es wie art. 103 GG höherrangiges Recht ist?
Dies könnte dazu führen, das in allen Verfahren, in denen der Angeklagte die Akteneinsicht beantragt, ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.