Das LG Bonn befasst sich in dem LG Bonn, Beschl. v. 28.09.2011 – 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 – mit der Frage der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – Pflichtverteidiger für den Inhaftierten -, wenn die U-Haft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird. Das LG legt die Vorschrift einschränkend aus: Werde die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt, sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO. Denn auch unter Berücksichtigung eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten im Fall der Untersuchungshaft bedürfr es nicht in jedem Fall der Beiordnung eines Verteidigers in anderen Verfahren, sondern nur dann, wenn die mit der Untersuchungshaft verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung eine solche tatsächlich gebietet. Während in dem Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die Notwendigkeit einer Beiordnung auch schon im Vorverfahren stets zu bejahen sein dürfte und nunmehr auch eindeutig gesetzlich normiert sei, sei § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in anderen Verfahren daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des Vorverfahrens eine Beiordnung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO erfolgt. Damit aber scheide eine Beiordnung aus, wenn eine Verteidigung als solche nicht (mehr) nötig ist, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einstellen will.
M.E. nicht zutreffend, da § 140 Abs. 1 Nr. StPO die Beschränkung nicht vorsieht.