Der BGH, Beschl. v.22.09.2011 – 2 StR 263/11 – befasst sich mit der Beweiswürdigung bei einem BtM-Delikt in einer in der Praxis sicherlich häufigen Konstellation: Nämlich Belastung durch einen „früheren Kumpel“. Dazu der BGH, der die landgerichtliche Beweiswürdigung beanstandet:
„…Ferner hätte sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich der Zeuge C. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren möglicherweise durch unrichtige Angaben Vorteile im Sinne einer „Aufklärungshilfe“ verschaffen wollte (BGH NStZ 2004, 691, 692). Denn für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vor-teile verspricht und vor diesem Hintergrund einen Nichtgeständigen möglicher-weise zu Unrecht belastet (BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245).
Die Möglichkeit einer bewussten Falschbelastung wird im Übrigen durch den von der Kammer herausgehobenen Umstand nicht entscheidend gemindert, der Zeuge habe sich durch seine Angaben auch selbst belastet. Denn den insoweit knappen Ausführungen der Strafkammer lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Zeuge im Hinblick auf vorhandene Sachbeweise überhaupt damit rechnen konnte, den Verdacht jeglicher Tatbeteiligung von sich abzulenken (vgl. BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 5). Hinzu kommt, dass der Zeuge im Fall 1 einen eher unter-geordneten eigenen Tatbeitrag (Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten) ein-geräumt und im Fall 2 eine eigene Tatbeteiligung generell in Abrede gestellt hat.“