Kurz und knapp hat der Amtsrichter beim AG Bamberg der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mitgeteilt, was es davon hält, dass dem Verteidiger/Betroffenen Akteneinsicht nicht vollständig gewährt worden ist – und das in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Er hält davon nämlich gar nichts. Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, verkürze das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zu Lasten des Betroffenen um die von ihm auf der Grundlage dieser Auskünfte beabsichtigten Ermittlungen und führe dazu, dass bußgeldrechtliche Zwischenverfahren noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte seien dann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (so der AG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11).
Deshalb gingen die Akten gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurück. Nun muss die Behörde wohl, wenn sie nicht die Einstellung des Verfahrens nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG riskieren will.
Der Post passt ganz gut zu VerfGH Rheinland-Pfalz, vgl. hier.
Nachtrag: Überschrift habe ich am 21.12.2011 – 19.53 – geändert: „Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück ans AG“ ist/war ja nicht richtig, muss natürlich heißen: „Ausreichende Akteneinsicht verweigert…….Akten zurück an die Verwaltungsbehörde“