Eigentum an Festplatteninhalt

Es ist ja schon an anderen Stellen (vgl. z.B. hier) über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.11.2011 – 2 U 68/11 berichtet worden. Ja, ist Zivilrecht, aber m.E. dennoch 🙂 berichtenswert. Das OLG Oldenburg hatte nämlich die Frage nach den Folgen einer Stromkabelbeschädigung zu entscheiden.

Hintergrund des Rechtsstreits waren Schachtarbeiten, „die die Beklagte, eine Bauunternehmung, am 26.08.2009 in der Nähe des ehemaligen Karmann-Betriebsgeländes ausgeführt hat. Hierbei hatten ihre Mitarbeiter versehentlich ein im Erdreich verlegtes öffentliches Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt. Nach der Vernehmung eines Stadtwerke-Mitarbeiters und eines klägerischen Angestellten wars Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass durch den Stromausfall an den im klägerischen Betrieb befindlichen und mittels Computersoftware gesteuerten Maschinen ein Datenverlust eingetreten ist. Dadurch konnten die Maschinen wegen der Veränderung der sie steuernden Software zunächst nicht wieder hochgefahren werden. Die durch die Kabelbeschädigung zerstörten Daten mussten zunächst von den klägerischen Software-Technikern neu auf die Computer heruntergeladen werden. Hierbei sind 374 Arbeitsstunden angefallen, die die Beklagte der Klägerin mit 40,- € pro Stunde vergüten muss.

Die Kammer für Handelssachen hatte die interessante Rechtsfrage zu beantworten, ob eine Zerstörung von Daten auf einer Festplatte eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt, die eine Schadensersatzpflicht begründen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz umfasst sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren angeschlossen. Bei der Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor. Auch wenn die Daten lediglich neu vom Server heruntergeladen werden mussten, war aufgrund der Stromunterbrechung eine Eigentumsverletzung zu bejahen.“

 

5 Gedanken zu „Eigentum an Festplatteninhalt

  1. Heiner

    Oje, ob die Richter die Tragweite dieses Urteils bedacht haben? Ich wünsche schon jetzt demjenigen viel Glück, der irgendwann mal ein Internetknotenpunkt-Glasfaserkabel versehentlich zerstört.

    Vor einigen Jahren gab es doch schon eine ähnliche Entscheidung, in der es zwar nicht um Daten oder Festplatten ging, aber auch ein Stromkabel beschädigt wurde und es infolge dessen zu einem Schaden in einem von diesem Kabel versorgten Betrieb kam. Seinerzeit wurde eine Haftung nach § 823 I BGB verneint (glaube ich zumindest).

  2. RA Rosenblatt

    Die Frage hat auch einen strafrechtlichen Einschlag. Denn regelmäßig möchten Mandanten wissen, ob sie nach dem StrEG Schadensersatz verlangen können, wenn Ihnen durch eine monate- oder gar jahrelange Beschlagnahme ihr gesamter privater und geschätlicher Datenbestand entzogen worden war. Die Rechtsprechung verneint bislang – etwas weltfremd – einen Schaden, obgleich die Festplatten heutzutage voll sind mit privater und geschäftlicher Korrespondenz, mit Steuererklärungen, Buchhaltung, Fotos, Videos, käufliche erworbenen Filmen, Musik, Software, usw., die dem Eigentümer des Computers manchmal jahrelang entzogen werden, mitunter sind die Festplatte nach einem jahrelangen Ermittlungsverfahren auch verschwunden, gelöscht oder beschädigt. Alles kein Schaden, sagt die Rechtsprechung. Ersetzt wird allenfalls der Wert es PC bzw. der tägliche Nutzungsausfallschaden. Aber auch diesbezüglich verweist die Rechtsprechung gerne auf die Schadensminderungspflicht. Zum einen könne der von einer Beschlagnahme (zu Unrecht!) betroffene doch jederzeit im Mediamarkt seines Vertrauens einen neuen PC kaufen, zum anderen habe der Anspruchsteller amtsbekannt von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und sich nur Tage später einen Ersatzrechner besorgt bzw. habe ohnehin über mehrere Rechner im Haushalt verfügt. Also: kein Schaden.

    Erkennbar ist diese Rechtsprechung nur darauf ausgerichtet, Schaden von der Staatskasse abzuwenden, der durch zahlreiche, viel zu lang andauerne und im Ergebnis unberechtigte Beschlagnahmen entstehen könnte.

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