Dann machen wir heute mal einen „Zivilrechtstag“ und weisen dann jetzt auf das OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2011 – 5 U 433/11 hin. Das behandelt den Entlastungsbeweis des Aufsichtspflichtigen beim Fahrradunfall eines 5-jährigen Kindes. Dazu folgende Leitsätze:
- „Ein 5 – jähriges, auf dem Bürgersteig radelndes Kindes muss nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt.
- Ein Verstoß gegen die Pflicht, dem Kind auf Sicht- und Rufweite zu folgen, ist haftungsrechtlich unerheblich, wenn feststeht, dass ihre Beachtung den Unfall nicht vermieden hätte.
- Über einen Feststellungsantrag darf zwar nicht durch Grundurteil entschieden werden. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils hinreichend deutlich ergibt, dass dem Feststellungsbegehren umfassend entsprochen wurde (Abgrenzung zu OLG Koblenz in NJW -RR 2011, 1002).“