§ 245 Abs. 2 StPO gibt dem Angeklagten/Verteidiger eine ganz gute Möglichkeit, ggf. Beweismittel in das Verfahren einzuführen, an die das Gericht „nicht so richtig ran will“, weshalb ggf. auch schon mal ein Beweisantrag abgelehnt worden ist. Dann lässt sich dieses Beweismittel ggf. über § 245 Abs. 2 StPO als sog. präsentes Beweismittel in das Verfahren einführen. Dazu muss ein Beweisantrag gestellt werden. Für den gelten – und das wird leider häufig übersehen – die allgemeinen Regeln des § 244 StPO. D.h.: Dieser Beweisantrag muss den allgemeinen Anforderungen entsprechen, die an einen Beweisantrag gestellt werden. Dazu der BGH, Beschl. v. 05.10.2011 – 4 StR 423/11:
„a) Die Behauptung in dem in der Hauptverhandlung vom 6. April 2011 gestellten Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten St., in diesen Briefen komme deutlich zum Ausdruck, dass der Mitangeklagte St. im Falle der Weigerung der Angeklagten, Zeichen ihrer Liebe zu erwidern, sie mit allen Mitteln belasten werde, bezeichnet keine Beweistatsache, sondern nur das Beweisziel. Wie bei jedem Beweisantrag ist es aber auch im Fall des § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlich, dass die Tatsachen benannt werden, die geeignet sein sollen, das Beweisziel zu bestätigen. In dem Beweisantrag hätten deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen, insbesondere die Textstellen, aus denen sich die Ankündigung einer wahrheitswidrigen Belastung der Angeklagten durch den Mitangeklagten ergeben soll.“
Und dann gilt natürlich für die Revision § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:
„b) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den Umfang der Beweisbehauptung verkannt, weil durch die Verlesung der Briefe nicht nur bewie-sen werden sollte, dass der Mitangeklagte St. „die Angeklagte F. geliebt hat und nicht bereit war, die alleinige strafrechtliche Verantwortung zu über-nehmen“, sondern auch, dass er der Angeklagten bereits angedroht hatte, „sie im Falle einer Nichterwiderung seiner Liebe mit allen Mitteln zu belasten“, fehlt auch hier eine genaue Darlegung des Wortlauts dieser Drohung(en) (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, mögliche – über die vom Landgericht als erwiesen angesehene angekündigte Belastung der Angeklagten hinausgehende – Drohungen in den vorgelegten Briefen zu suchen. Auch hat die Revision nicht vorgetragen, dass sie einer möglichen sachwidrigen Einengung der Beweisbehauptung bereits in der Hauptverhand-lung entgegengetreten ist; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten Gerichtsbeschluss hier angesichts des ungenau formulierten Beweisziels unerlässlich gewesen.“