Mit der Vollmacht kann man verteidigen. Das ist kein Geheimnis, sondern u.a. gerade der Grund für die sog. „Vollmachtsverweigerung“. Es macht auch schon Sinn, die Vollmacht auf einen Verteidiger zu beschränken. Das kann, wie der OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 – 311 SsRs 126/11 – zeigt, Auswirkungen haben. Denn:
„Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist.“
Interessant der Beschluss dann auch im weiteren Teil, wenn es um die Heilung eines solchen Zustellungsmangels geht. Denn dazu sagt das OLG Celle:
„Ein solcher Zustellungsmangel wird nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung geheilt.“
Das hat vor einiger Zeit das OLG Saarbrücken anders gesehen.