Im Fahrverbotsbereich gehört die Frage, wie mehrere Fahrverbote, bei denen zumindest bei einem die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt wird, vollstreckt werden, mit zu den am meisten umstrittenen: Parallel oder nacheinander? Und: Hat der Umstand, dass die zugrunde liegenden Entscheidungen ggf. gleichzeitig rechtskräftig geworden sind, Auswirkungen?
Dazu gibt es jetzt zwei Entscheidungen des AG Tecklenburg (für alle die nicht wissen, wo das liegt: im Teutoburger Wald, also NRW), und zwar Beschl. v. 28.10.2011, 10 OWi 403/11 [b] und den Beschl. v. 09.09.2011 – 10 OWi 319/ 11 [b]. Das AG geht von einer Parallelvollstreckung aus, wenn die Entscheidungen gleichzeitig rechtskräftig geworden sind, was für den Betroffenen natürlich günstig ist. So vor einiger Zeit ja auch schon das AG Meißen. Die wohl h.M. sieht das allerdings anders.
Also wer sich mehrere Fahrverbote durch sein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr „verdient“ hat, sollte diese auch nacheinander abarbeiten. Der Lerneffekt wird hoffentlich fruchten …