Der VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.08.2011 – 14 L 716/11– befasst sich mit Fragen zum Fahrtenbuch (§ 31a StVzO). Er enthält keine neuen Aussagen, wenn er feststellt, dass die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich ist, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Ermittlungsdienst der Behörde zu dem Verkehrsverstoß und dem möglichen Fahrer befragt wurde. Bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, treffe die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es falle in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden könne, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.
Lesenswert aber wegen der Zusammenstellung der Rechtsprechung.