Die Verfechter der Auffassung, dass mehrere Fahrverbote auch dann nebeneinander vollstreckt werden können/müssen, wenn zumindest ein Fahrverbotsentscheidung die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt, wird eine Entscheidung des AG Viechtach – zuständig im Übrigen insoweit für ganz Bayern – nicht gefallen. Denn dieses hat im AG Viechtach, Beschl. v. 14.10.2011 – 6 II OWi 818/11 ausgeführt: Auch Fahrverbote, bei denen dem Betroffenen die sog. Schonfrist des § 25 Abs. 2 StVG eingeräumt ist, werden nacheinander und nicht parallel vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig werden. :-(. Grund: Vorbeugung voon Mißbrauch.
Dieses Urteil bedeutet aber auch, dass eine gemeinsame Vollstreckung von zwei oder mehr Fahrverboten nach § 25 Abs.2 StVG (ohne a) bzw. § 44 StGB gerade doch zulässig ist, weil es schwieriger ist (so die Diktion des AG VIT), hier einen gemeinsamen Rechtskraftzeitpunkt zu erhalten.
das ist m.E. nicht so sehr das Problem, da davon die h.M. eh wohl ausgeht (dazu mehr in der gerade erschienenen 3. Aufl. des OWi-HB. Die Fälle mit Beteiligung des § 25 Ab. 2a StVG sind das Problem.