Schöner Begriff, der mir so auch noch nicht untergekommen war. Man hat zwar schon mal von einem Dreiecksverhältnis gehört, aber „Dreieckserpressung“ hatte ich nicht so auf dem Schirm. Nun ja, den Begriff verwendet das OLG Celle im Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 – 1 Ws 355/11:
Das bei einer „Dreieckserpressung“ erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten besteht jedenfalls dann, wenn der Genötigte als Angestellter des Geschädigten im Tatzeitpunkt untergeordneten Mitgewahrsam an den entzogenen Vermögensgegenständen hat, auch wenn der Inhaber des übergeordneten Mitgewahrsams als Tatbeteiligter mit der Entziehung der Vermögensgegenstände einverstanden ist und deshalb keine Wegnahme vorliegt.
Warum der Hinweis auf die Entscheidung? Sie sollten sich m.E. die mitlesenden Studenten und Referendare mal ansehen. Ich könnte mir vorstellen, dass ich sie im Examen, wenn ich dort prüfen würde, mal zur Diskussion stellen würde. Ob als Klausur oder in der mündlichen Prüfung. Die angesprochenen Problem sind m.E. insoweit relevant.
Hm, Dreieckserpressung ist doch ein gängiger Begriff, der soweit ersichtlich durchweg auch in der Rsp (z.B. BGH NStZ 1995, 498), den Kommentaren und Lehrbüchern verwendet wird.
In welcher Hinsicht halten Sie die Entscheidung denn für examensrelevant: Im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen der Dreieckserpressung allgemein oder im Hinblick auf die konkrete Situation der Entscheidung (Näheverhältnis des erpressten Angestellten und Mitgewahrsamsinhabers zum tatbeteiligten Inhaber übergeordneten Gewahrsams)?
MfG
AO
mir war der Begriff zumindest entfallen :-).
warum relevant: schöner Sachverhalt und interessante Fragen in der Kombination.
Peinlich – wie immer voller Hybris gegenüber den „mitlesenden Studenten und Referendaren“ bei gleichzeitigen massiven eigenen Wissenslücken im materiellen Strafrecht.
was ist denn daran „peinlich, was ist voller „Hybris“, wenn ich
1. auf die Entscheidung hinweise, weil ich sie ggf. als Grundlage für eine Prüfung im Examen – wo ich – Gott sei Dankl – nich prüfen musste – auswählen würde,
2. dabei meine „massiven eigenen Wissenslücke“ offenbare, die aber so groß nicht sein können, da es ja immerhin für das 2. Staatsexamen und OLG ja noch gereicht hat :-).
3. wieso „wie immer“?
Peinlich ist für mich eher der Kommentar.
Ich schwanke noch, wofür oder wogegen das jetzt spricht – dass man früher sein Staatsexamen bestehen und sogar OLG-Richter werden konnte, ohne zu wissen, was „Dreiecksbetrug“ und „Dreieckserpressung“ sind. Heute ginge das jedenfalls nicht mehr.
und ich schwanke noch, wofür es eigentlich spricht, wenn man sich immer so schön hinter netten Nicks versteckt. und Sie brauchen mir jetzt nicht zu schreiben, dass das Ihr gutes Recht sei.
Aus gegebenem Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass meine Frage darauf abzielte, ob ich selbst eine Besonderheit übersehen habe; ein Statement wie das von „Gaudeamus“ sollte sie nicht – auch nicht unterschwellig – enthalten.
MfG
AO
ist auch nicht so verstanden worden 🙂 😀
es ist eigentlich ein recht banales problem, der abgrenzung der vermögensdelikte untereinander. es ist nicht wirklich erforderlich, das stichwort „dreieckserpressung“ zu kennen, um zur richtigen lösung zu kommen. es genügt, wenn man weiß, dass die h.m. auch 253 als selbstschädigungsdelikt sieht.
gaudeamus:
woher beziehen sie nur ihre erstaunlichen erkenntnisse? hat ihnen das letztens der repetitor ihres vertrauens erzählt? 😉