Folgender Sachverhalt:
Der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war, befuhr mit einem Pkw öffentliche Straßen. Er war lediglich im Besitz eines für die erforderlichen Fahrerlaubnisklassen ausgestellten
britischen Führerscheins („driving licence“) mit dem Ausstellungsdatum 26. November 2008, den er im Wege des Umtausches seines deutschen Führerscheins (Code 70D) erworben hatte. Anklage und Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Revision hatte beim OLG Oldenburg keinen Erfolg. Der Leitsatz des OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 Ss 116/11:
„Eine britische „driving licence“ stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins
ausgestellt wurde.“
Ähnlich vor kurzem der OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.2011, III – 5 RVs 32/11.