Beweiswürdigung ist vor allem dann schwierig, wenn die Angaben von Mittätern bzw. von Mitangeklagten herangezogen werden, um andere Angeklagte zu überführen. Ein Beispiel dafür ist der BGH, Beschl. v. 13.09.2011- 5 StR 308/11.
Dort hatte die Strafkammer zur Beweiswürdigung und zur allgemeinen Verwertbarkeit des Angaben des Mittäters schon ausgeführt:
„Die Kammer war sich bei der Würdigung der Angaben der Angeklagten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das Nennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren durch die Entlassung aus der U-Haft wegen des Wegfalls der Verdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund ihrer Angaben eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt wurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer nicht zur falschen Belastung der Mitangeklagten … verleiten lassen. Auch dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung zum Teil falsche Angaben gemacht hat und in der Hauptverhandlung Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger nicht beantworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte hat auf diese Art und Weise nur versucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu halten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen“ (UA S. 17 f.).“
Dem BGH hat das und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen nicht gereicht: „Indes erfüllt die allein auf die Angaben der Mitangeklagten gestützte Beweisführung hier wegen ihrer inhaltlichen Defizite dennoch nicht das im Verurteilungsfall zu erfüllende Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445; BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4).“ Und warum es nicht reicht, legt der Senat dann im Einzelnen da. M.E. lesenswert.