In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird derzeit zwischen den OLG die Frage diskutiert, ob ein Videofilm eine Abbildung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist oder nicht. Wenn man die Frage bejaht, dann könnte darauf nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden, und zwar über § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren, was für die Täteridentifizierung von Bedeutung wäre. Die Frage haben das OLG Zweibrücken und das OLG Dresden bejaht, das OLG Brandenburg hat sie verneint, das OLG Hamm hat sie offen gelassen, m.E. allerdings mit einer deutlichen Tendenz zum Verneinen. Vor kurzem hatte auch der BGH mit der Frage zu tun, konnte aber die Entscheidung elegant umschiffen. Der BGH, Beschl. v. 14.09.2011 – 5 StR 355/11 – lässt die eigentliche Frage nämlich offen, weil – so der BGH – eine ordnungsgemäße Bezugnahme nicht vorgelegen hat.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen, auf CD gespeicherten Videofilmen (zwei CD „Überwachung“ und eine CD „sequenzielle Videowahlgegen-überstellung“) um Abbildungen im Sinne dieser Vorschrift handeln würde (vgl. OLG Dresden, NZV 2009, 520 mwN; aA Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 9 f.; OLG Brandenburg, DAR 2005, 635, 636), läge hier eine wirksame Inbezugnahme nicht vor.
Hinsichtlich der Videowahlgegenüberstellung wird schon die Fundstelle in der Akte nicht angegeben. Bezüglich des Überwachungsvideos ist der Umfang der – hier auf den gesamten Inhalt der beiden Datenträger bezogenen – Verweisung nicht so ausreichend bestimmt, um daraus den auf dem Überwachungsvideo erkennbaren Täter zu identifizieren. Die gebotene Klarheit des Inhalts der Urteilsgründe wird bei einer solchen Fassung verfehlt (vgl. OLG Brandenburg aaO).
Es kann zudem nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, anhand der Beschreibungen des Tatverdächtigen im Urteil die Körpermerkmale des auf dem Videofilm in Bezug genommenen Mannes nach wertender Betrachtung selbst an parater Stelle des Films aufzufinden. Hierbei handelte es sich nicht mehr um eine Nachvollziehung des Urteils, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht gemäß § 337 Abs. 1 StPO versagt ist.
Indes enthalten bereits die Gründe des angefochtenen Urteils auch ohne die Verweisungen eine aus sich heraus verständliche, allein tragfähige Identifizierung des Angeklagten als Täter, die auf möglichen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 – BGHSt 36, 1, 14).“
Immerhin weiß man jetzt schon mal, wie ggf. eine ordnungsgemäße Bezugnahme in den Fällen beschaffen sein müsste.