Mit zwei für den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung interessanten Fragen befasst sich der OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2011 – 2 Ws 191 u. 192/11, der zeigt, dass der Vertrauensgrundsatz auch im Strafvollstreckungsverfahren gilt. Die Leitsätze der insoweit für die Praxis ganz interessanten Entscheidung:
„War dem Tatrichter zum Zeitpunkt der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO bereits bekannt, dass der Verurteilte zeitlich nach der Verhängung der zusammenzuführenden Strafen erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, und setzt er die Vollstreckung der neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe gleichwohl zur Bewährung aus, so wird damit für den Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser verbietet einen anschließenden Widerruf dieser Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB jedenfalls aus denjenigen Gründen, die dem gesamtstrafenbildenden Gericht bei seiner Strafaussetzungsentscheidung bereits bekannt waren.
2. Ist in eine nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, eine Geldstrafe eingeflossen, die zum Zeitpunkt einer Nachtat im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB noch isoliert bestanden hat, so ist aus Sicht des Verurteilten auch hierdurch ein Vertrauenstatbestand dahingehend entstanden, diese Geldstrafe nicht infolge eines Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe als – nun – freiheitsentziehende Sanktion aufgrund dieser Nachtat verbüßen zu müssen.“
Und darüber muss ein OLG entscheiden?
Das ist doch eine Selbstverständlichkeit!
Sagen Sie das der StVK :-)))