Bislang war es ganz h.M. in der Rechtsprechung der OLG, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen Zeitablaufs erst nach einer Frist von i.d.R. zwei Jahren zwischen Tat und Urteil in Betracht kommt (vgl. dazu zuletzt u.a. OLG Bamberg zfs 2008, 469.). Die OLG gehen davon aus, dass nach diesem Zeitablauf das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten und, wenn keine besonderen Umstände für die Annahme vorliegen, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist, von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden kann. Die Grenzen dieses Zeitraum haben aber in der letzten gebröckelt. So hat z.B. das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe VRR 2007, 351 = DAR 2007, 528 = VRS 112, 123) bereits nach 23 Monaten von einem Fahrverbot abgesehen. Das OLG Hamm (StV 2004, 489 = VA 2007, 157 = DAR 2004, 535) und das OLG Nürnberg (VA 2011, 49 = StRR 2011, 3 [Ls.] haben – allerdings bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB – einen Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten ausreichend sein lassen. Beide OLG haben sich dabei auf die o.a. BGH-Entscheidung bezogen, die davon ausgegangen ist, dass nach einem so langen Zeitraum ein Fahrverbot nach § 44 StGB nicht mehr erforderlich sei. Das wendet der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25. 8. 2011 – 1 SsBS 24/11 – jetzt – soweit ersichtlich – als erstes OLG auf das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG an. Sehr schön und beachtenswert.
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