Im Zivilrecht spielen die Fragen der örtlichen Zuständigkeit sicherlich eine größere Rolle als im Strafverfahren, wo die Frage ja u.a. auch mit der Frage des Tatortes zusammenhängt. Deshalb lenke ich die Aufmerksamkeit heute mal auf OLG Koblenz, Beschl. v. 16.08.2011 – 1 Ws 427/11, der sich mit den Fragen auseinandersetzt. Die Leitsätze:
- Eine Handlung, die isoliert betrachtet eine straflose Vorbereitungshandlung wäre, begründet nur dann einen Handlungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB, wenn sie entweder, weil unter § 30 StGB zu subsumieren, selbstständig mit Strafe bedroht ist oder wenn die geplante Tat zumindest ins Versuchstadium gelangt ist und sie einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag darstellt.
- Wird dem Opfer mittels Täuschung ein Gegenstand, den er gerade bei sich führt, abgeschwindelt, tritt der tatbestandsmäßige Erfolg (Schaden) als unmittelbare Folge der Vermögensverfügung unmittelbar dort ein, wo der Geschädigte dem Täter den Gegenstand übergibt.
- Der an einem anderen Ort gelegene Wohnsitz des Geschädigten scheidet dann als Erfolgsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB aus, weil dort nur mittelbar die schädlichen Folgen einer Tat spürbar werden, die bereits an einem anderen Ort zu einer Vermögenseinbuße geführt hat.