Dass der BGH schnell sein kann, das weiß man. Dass der BGH auch in vielen Fällen in die Zukunft schauen kann und häufig die Revision deshalb verwirft, weil er trotz eines von ihm festgestellten Rechtsfehlers „sicher ausschließen“ kann, dass eine neue Verhandlung ein für den Angeklagten besseres Ergebnis bringen wird. Dass der BGH aber „zaubern kann“ bzw. so schnell ist und so weit/gut in die Zukunft schauen kann, wie er es uns in dem dem BGH, Beschl. v. 06.07.2011 – 2 StR 164/11 mitteilt, überrascht dann doch. Denn er hebt mit dem Beschl. v. 06.07.2011 ein Urteil des LG Aachen v. 24.11.2011 teilweise auf. Es heißt dort:
„Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 2011 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt. …“
Ich weiß, ich weiß, kann passieren. Überrascht dann beim BGH aber doch. Und gemerkt hat es bisher offenbar auch noch niemand, da auf der HP des BGH ein Berichtigungsbeschluss bisher nicht eingestellt ist
Pah!
Das kann das Landgericht Hamburg schon lange: http://www.heise.de/tp/artikel/33/33168/1.html
Das Urteil wurde übrigens nicht rechtskräftig … 😉
Pingback: Bewährung durch den BGH | Heymanns Strafrecht Online Blog