Verteidigerausschluss – ist nicht so ganz einfach

Der Ausschluss des Verteidigers nach den §§ 138a ff. StPO ist an verhältnismäßig strenge Voraussetzungen geknüpft. Und in der Praxis ist es auch für die vorlegende Staatsanwaltschaft nicht so ganz einfach, diese Hürden zu überspringen. Das gilt nicht so sehr und in erster Linie für die Ausschlussgründe, sondern vielmehr und vornehmlich auch für die formalen Voraussetzungen des Ausschließungsantrags. Denn an den werden in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt.

Damit hat sich jetzt auch noch einmal das OLG Bamberg, Beschl. v. 01.08.2011 – 1 Ws 378/11 auseinandergesetzt. Der Leitsatz zu den Anforderungen:

Der auf Ausschließung des Verteidigers aus dem Verfahren gerichtete Antrag muss hinsichtlich seiner Zulässigkeit inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Dazu gehört bei einem Antrag, der auf den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung gestützt ist, dass in der Begründung die für die Annahme einer Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger erforderlichen besonderen inneren Tatbestandsmerkmale dargelegt und die Beweismittel genauestens bezeichnet werden, aus denen der Rückschluss auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gezogen werden soll.

Gemeint ist damit, dass der Antrag in etwa den Anforderungen genügen muss, die z.B. an einen sog. Klageerzwingungsantrag gestellt werden (§ 172 StPO). Da sehen die Ermittlungsbehörden dann, dass es gar nicht so einfach ist, diese hohen Anforderungen zu erfüllen.

4 Gedanken zu „Verteidigerausschluss – ist nicht so ganz einfach

  1. Denny Crane

    Eine geniale Argumentation der Staatsanwaltschaft! Der Verteidiger mußte um die Unrichtigkeit seines Vorbringens wissen, weil der Staatsanwalt den Vorgang anders darstellt hatte… Meiner Meinung nach sollte so jemand im Keller Brief aufdampfen und nicht als Vertreter des Rechtsstaats selbigen blamieren.

  2. Klaus W. Spiegel

    Der Beschlussinhalt zeigt deutlich die Einstellung der bayerischen Staatsanwaltschaft gegen über Verteidigern auf die nicht rektal tätig sind. Ich danke Herrn Burhoff, dass er dem Beschluss ein Forum bietet. Und Hut ab vor dem Kollegen.

  3. klabauter

    @Klaus W. Spiegel:
    Das OLG hat den Antrag „nur“ am subjektiven Tatbestand (bzw, dessen Darstellung in der Antragsschrift) scheitern lassen u.a. mit Hinweisen auf denkbare Aufmerksamkeits- und Erinnerungsdefizite des Verteidigers.
    Angesichts dessen, dass schon wegen der Vorbereitung des Therapieantritts in der Uhaft und wegen 56 II, 56 c III StGB die Therapiebereitschaft durchaus Gegenstand einer intensiveren Erörterung in der HV gewesen sein dürfte, scheint es jedenfalls nicht ganz fernliegend, dass die recht großzügigen Einstellungen Thema waren. Aber wir waren ja nicht dabei und kennen weder die Schriftsätze des Verteidigers noch den Inhalt der Antragsschrift.

  4. John Cage

    @Klabauter

    Einen Teil der Antragsschrift kennen wir aus den Beschlußgründen schon. Soweit der Staatsanwalt den subjektiven Tatbestand damit begründen wollte, der Verteidiger habe um die Unrichtigkeit seines Vorbringens wissen müssen, weil er, der Staatsanwalt, die Sache anders in Erinnerung habe, verbietet sich im Grunde genommen jeder Kommentar. Hierzu hat der Senat in meinen Augen auch recht deutliche Wort gefunden, indem er die Erinnerung des Staatsanwaltes als mögliches Wunschdenken bezeichnet hat. Mit der gleichen Begründung könnte nunmehr der Verteidiger Ermittlungen gegen den Staatsanwalt wegen Verfolgung Unschuldiger verlangen. Schließlich mußte der Staatsanwalt um die Unrichtigkeit seines Vorbringens wissen, da der Verteidiger den Hergang anders in Erinnerung hat…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert