Der BGH, Beschl. v. 15.06.2011 – 4 StR 224/11 erörtert eine Strafrahmenverschiebung im Falle einer geständigen Einlassung und kooperativen Verhaltens und hält diese für notwendig.
Anlass zu einer Erörterung einer Strafrahmenverschiebung bestehe, wenn sich der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen geständig eingelassen und sein kooperatives Verhalten maßgeblichen Anteil an der Ermittlung bislang unbekannter Täter gehabt habe. Ein solcher Anlass liegt auch dann vor, wenn der Täter Taten offenbart, an denen er selbst nicht beteiligt war.
Und: Ein Aussagenotstand ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson ein Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte.